BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZB 147/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-
ter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 19. April 2005 wird auf Kosten des wei-
teren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als
unzulässig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenz-
gläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß
gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf
beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzule-
gen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f;
BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZVI 2006, 257, 258; Beschl. v.
8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662). Unmittelbare Auskunftsob-
liegenheiten gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie be-
reits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zum Ausdruck bringt,
nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verhältnis-
sen der Schuldnerin tatsächlich Veränderungen aufgetreten sind, deren Anzei-
ge sie unterlassen haben könnte.
Die von der Rechtsbeschwerde zum Beleg einer Divergenz angeführte
Entscheidung des AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall.
Im Übrigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Diver-
genz begründen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 04.02.2005 - 25 IN 247/02 -
LG Kiel, Entscheidung vom 19.04.2005 - 13 T 51/05 -