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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 144/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter

Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der

Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des

ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache

keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröff-

nung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257). Wird der Mietvertrag erst nach

der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls

als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Verände-

rungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den

Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ

125, 270, 272 ff).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 03.04.2007 - 18 O 30/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 U 85/07 -