Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 145/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-

ter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juli

2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 302.617 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übri-

gen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassungsgründe

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Be-

deutung sind nicht gegeben.

1. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das

Oberlandesgericht habe den Kern des Sachvortrags, in dem die Klägerin die

Pflichtwidrigkeit der Beklagten erblicke, nicht zur Kenntnis genommen. Tatsäch-

lich hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis

versäumt, dass die noch verbliebene Restrücklage reinvestiert werden müsse,

berücksichtigt. In den Entscheidungsgründen ist in Anknüpfung an dieses Vor-

bringen ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte keiner "Hinweispflicht auf

die Erforderlichkeit von Ersatzinvestitionen" unterlegen habe. Lediglich ergän-

zend zu dieser tragenden Erwägung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es

habe auch keine Pflicht der Beklagten für Ermittlungen bestanden, ob und wie

der Mandant durch neue Investitionen den Eintritt bestimmter Steuerfolgen

vermeiden könne.

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b) Dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte der Klägerin

nur die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen schuldete,

bedeutet weder die Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein grundlegendes

Verkennen der (Hinweis-) Pflichten einer Steuerberatungsgesellschaft. Das Be-

rufungsgericht hat die in Rede stehende Hinweispflicht unter zwei Gesichts-

punkten für denkbar gehalten. Entweder habe die Beklagte eben doch über die

Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hinaus eine allge-

meine steuerliche Beratung geschuldet oder sie habe über ein besonderes

Wissen verfügt, das selbst bei einem begrenztem Mandat zu einem Hinweis

Veranlassung gegeben habe. Beide Varianten hat das Berufungsgericht geprüft

und verworfen.

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2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte im Blick auf die Frage der Wissenszu-

rechnung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.

Den von der Klägerin für maßgeblich bezeichneten Gesichtspunkt, ob

unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwi-

schen den verschiedenen Vertretern möglich und zumutbar gewesen wäre, hat

das Berufungsgericht beachtet. Es hat auf dieser Grundlage eine Wissenszu-

rechnung verneint. Die Frage, ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsge-

sellschaften gelten, stellt sich danach nicht.

Ganter

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 O 772/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2007 - 8 U 9/07 -