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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 76/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die

Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

23. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 39.756,51 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt

aber in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind

insgesamt nicht entscheidungserheblich, weil von vornherein keine Schadens-

ersatzansprüche des Klägers gegen die Fa. K. bestanden und sich darum

etwaige Beratungsfehler der Beklagten nicht zum Nachteil des Klägers ausge-

wirkt haben.

2

1. Ansprüche des Klägers aus einem zwischen der A. und der

Fa. K. geschlossenen, zu seinen Gunsten Schutzwirkung entfaltenden Ver-

trages sind nicht gegeben.

3

Es kann offen bleiben, ob der zwischen der A. und der Fa. K. ge-

schlossene Kaufvertrag überhaupt zugunsten des Klägers Schutzwirkung ent-

faltet (vgl. BGHZ 51, 91, 96). Im Rahmen eines solchen Vertrages erlangt der

Dritte jedenfalls keinen Anspruch auf die Erfüllung der primären Vertragspflicht,

sondern auf die Beachtung der aus dem Vertrag fließenden Schutz- und Für-

sorgepflichten. Werden derartige Nebenpflichten verletzt, kann der Dritte Scha-

densersatz verlangen (BGHZ 49, 350, 353; 66, 48, 56; 166, 84, 97 Rn. 52). Im

Streitfall leitet der Kläger indes seine Ansprüche nicht aus der Verletzung einer

Nebenpflicht her. Vielmehr macht er den allein dem Käufer zustehenden An-

spruch auf mangelfreie Erfüllung geltend.

2. Überdies kann dem Kläger nicht Schadensersatz in Höhe der fiktiven

Kosten der Anstellung einer Begleitperson zuerkannt werden.

Nach der bei der Schadensberechnung maßgeblichen Differenzhypothe-

se (BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196) ist dem Kläger ein Schaden nicht ent-

standen, weil er tatsächlich keine Begleitperson angestellt hat und ihm deshalb

auch keine Aufwendungen erwachsen sind. Im Zusammenhang mit dem hier in

5

Rede stehenden Personenschaden scheidet die Gewährung fiktiven Schadens-

ersatzes aus (BGHZ 97, 14).

Ganter

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 16 O 2001/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2007 - 6 U 108/06 -