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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 76/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
23. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 39.756,51 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt
aber in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind
insgesamt nicht entscheidungserheblich, weil von vornherein keine Schadens-
ersatzansprüche des Klägers gegen die Fa. K. bestanden und sich darum
etwaige Beratungsfehler der Beklagten nicht zum Nachteil des Klägers ausge-
wirkt haben.
1. Ansprüche des Klägers aus einem zwischen der A. und der
Fa. K. geschlossenen, zu seinen Gunsten Schutzwirkung entfaltenden Ver-
trages sind nicht gegeben.
Es kann offen bleiben, ob der zwischen der A. und der Fa. K. ge-
schlossene Kaufvertrag überhaupt zugunsten des Klägers Schutzwirkung ent-
faltet (vgl. BGHZ 51, 91, 96). Im Rahmen eines solchen Vertrages erlangt der
Dritte jedenfalls keinen Anspruch auf die Erfüllung der primären Vertragspflicht,
sondern auf die Beachtung der aus dem Vertrag fließenden Schutz- und Für-
sorgepflichten. Werden derartige Nebenpflichten verletzt, kann der Dritte Scha-
densersatz verlangen (BGHZ 49, 350, 353; 66, 48, 56; 166, 84, 97 Rn. 52). Im
Streitfall leitet der Kläger indes seine Ansprüche nicht aus der Verletzung einer
Nebenpflicht her. Vielmehr macht er den allein dem Käufer zustehenden An-
spruch auf mangelfreie Erfüllung geltend.
2. Überdies kann dem Kläger nicht Schadensersatz in Höhe der fiktiven
Kosten der Anstellung einer Begleitperson zuerkannt werden.
Nach der bei der Schadensberechnung maßgeblichen Differenzhypothe-
se (BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196) ist dem Kläger ein Schaden nicht ent-
standen, weil er tatsächlich keine Begleitperson angestellt hat und ihm deshalb
auch keine Aufwendungen erwachsen sind. Im Zusammenhang mit dem hier in
Rede stehenden Personenschaden scheidet die Gewährung fiktiven Schadens-
ersatzes aus (BGHZ 97, 14).
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 16 O 2001/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2007 - 6 U 108/06 -