BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 89/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-
ter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
16. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf (184.882,36 +
80.000 =) 264.882,36 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine
Frage des Einzelfalles.
Der geltend gemachte Schaden fällt in den Schutzbereich der verletzten
Beratungspflicht. Die Darlehensaufnahme durch den Zedenten hat die Beklagte
zu verantworten. Wäre die zweite Pflichtverletzung im Mai 1999 nicht vorge-
kommen, hätte der Zedent die Darlehensaufnahme unterlassen. Im Wege des
von ihr begehrten Schadensersatzes steht die Klägerin also nicht besser als bei
ordnungsgemäßer Belehrung des Zedenten im Mai 1999. Diese Beurteilung
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Darlehenszinsen auch dann ange-
fallen wären, wenn die Beklagte ihren Pflichten im Dezember 1998 nachge-
kommen wäre, dem Zedenten also eine beschleunigte Darlehensaufnahme an-
geraten hätte (die damals noch zielführend gewesen wäre). Im Mai 1999 war
die Beratungssituation eine andere, und die Beklagte hat damals eine neue
Pflichtverletzung begangen, die unmittelbar zu dem Schaden geführt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 3 O 147/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2007 - 1 U 197/06 -