BGH Beschluss vom 21.04.2008 – II ZR 110/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-
worfen.
Streitwert: 10.225,84 €
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür,
Gründe
dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den
Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 € übersteigt (§§ 26 Nr. 8 EGZPO; 544
ZPO). Nach § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeits-
klage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesonde-
re der Bedeutung der Sache für beide Parteien und damit anhand der wirt-
schaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der Anfech-
tungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die
beabsichtigte Klage maßgeblich. Der Wert der Auskunftsklage beträgt nur einen
Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vor-
bereitet werden soll. Dass er 20.000,00 € übersteigt, hat die Beklagte nicht dar-
gelegt. Nur für den Schadensersatzanspruch hat sie einen höheren Wert be-
hauptet.
Im Übrigen hätte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2006 - 23 O 27/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 8/07 -