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BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 3 StR 113/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vor-
würfe des versuchten Totschlags und der gefährlichen
Körperverletzung beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober
2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs.
2
Die Jugendkammer hat vor allem mit Blick auf das Verbrechen des ver-
suchten Totschlags wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten Jugend-
strafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) und dabei der Sache
nach auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung,
nicht aber das von ihr ebenfalls als tateinheitlich verwirklicht angesehene Ver-
gehen der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) berücksichtigt.
Angesichts der verbleibenden schwerwiegenden Delikte kann der Senat aus-
schließen, dass die Jugendkammer bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Ent-
scheidung getroffen hätte. Da die Jugendkammer die Beteiligung an einer
Schlägerei auch bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht angeführt
hat, kann der Senat ferner ausschließen, dass die Höhe der Jugendstrafe auf
der tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Delikts beruht.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschrän-
kung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Be-
lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisi-
onsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer