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BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 3 StR 42/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidungsformel wird dahin klargestellt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer