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BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 3 StR 52/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 52/08

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 26. Oktober 2007 im Ausspruch über

die Einzelstrafen in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe so-

wie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Fälle 23 bis 25 der Urteilsgründe) sowie

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-

teilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall

der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge (Fall 21 der Urteilsgründe) sowie im gesamten Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das

Landgericht Hildesheim zurückverwiesen (Urteil vom 19. April 2007 3 StR

75/07).

2

Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten nunmehr im Fall 21

der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge verurteilt (Einzelstrafe: ein Jahr und zwei Monate Frei-

heitsstrafe). Es hat für die drei Fälle des Handeltreibens Einzelstrafen von je-

weils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt und den Angeklag-

ten unter erneuter Einbeziehung der zwei rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen

richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das

Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

3

Während die Überprüfung der Verurteilung wegen Besitzes von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat, können die für die bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen er-

kannten Freiheitsstrafen wiederum nicht bestehen bleiben; ihnen fehlt die not-

wendige Tatsachengrundlage.

4

Das Landgericht hat die drei Taten nunmehr jeweils als besonders

schwere Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

BtMG) beurteilt und dazu ausgeführt: "Bereits nach den insoweit rechtskräftigen

Feststellungen des Landgerichts Hannover hat der Angeklagte H.

die Gewinne aus dem Betäubungsmittelhandel zur Deckung seines Le-

bensunterhalts genutzt. Er hat sich somit durch den Verkauf der Betäubungs-

mittel eine weitere Erwerbsquelle von nicht unerheblichem Ausmaß verschafft

und somit gewerbsmäßig gehandelt" (UA S. 18).

5

Damit hat das Landgericht Hildesheim seine Beurteilung auf Feststellun-

gen des Landgerichts Hannover gestützt, die - weil zur Rechtsfolgenfrage gehö-

rend (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn. 20) - durch das Urteil des

Senats aufgehoben waren. Dass es hierzu eigene Feststellungen getroffen hat,

kann nach der klaren Bezugnahme auf das frühere Urteil nicht angenommen

werden. Dies muss zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen drei Fällen sowie

des Gesamtstrafausspruchs führen.

RiBGH von Lienen ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert

Becker Pfister Becker

Hubert Schäfer