Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 4 StR 135/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2008 wird als

unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

2

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf

Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und

sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erfolgter

Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-

zichtet wird (Bd. II Bl. 164 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und geneh-

migt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die

italienische Sprache anwesend.

3

Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 begehrt der Angeklagte nunmehr

eine Überprüfung des angefochtenen Urteils, da die Strafe zu hoch sei. Einer

solchen Überprüfung steht der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen.

Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums

angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526; vgl. auch

Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die ausnahmsweise zur

Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. Ruß in KK

5. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte nach Erklä-

rung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist und

die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-

samkeit nichts zu ändern.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible