BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 4 StR 135/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2008 wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und
sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erfolgter
Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-
zichtet wird (Bd. II Bl. 164 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und geneh-
migt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die
italienische Sprache anwesend.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 begehrt der Angeklagte nunmehr
eine Überprüfung des angefochtenen Urteils, da die Strafe zu hoch sei. Einer
solchen Überprüfung steht der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen.
Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums
angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302
Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526; vgl. auch
Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die ausnahmsweise zur
Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. Ruß in KK
5. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte nach Erklä-
rung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist und
die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-
samkeit nichts zu ändern.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible