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BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 4 StR 587/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklag- ten verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf einen Eu- ro festgesetzt wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96 f.) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann