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BGH Beschluss vom 22.04.2008 – 4 StR 92/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 92/08

vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

zu Ziff. 1. u. 2.: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible