BGH Urteil vom 22.04.2008 – X ZR 84/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 22. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-
ter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2006 ver-
kündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-
tentgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das europäische Patent 0 931 003 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, so-
weit es über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht:
1. A blank for an article carrier, comprising a pair of side pan-
els (14, 18) and a pair of end panels (12, 16) interconnected at
their side edges along respective fold lines (20, 22, 24), each of
said end panels (12, 16) having a second upper edge, a pair of
handle panels (58, 86, 72, 92) each comprising an inner handle
panel (86, 92) and an outer handle panel (58, 72), each inner
handle panel being connected to a respective outer handle
panel along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap
(130, 110, 134, 126), each outer handle panel (58, 72) being
disposed adjacent a portion of a respective side panel (14, 18)
along said first upper edge thereof and adjacent a portion of a
respective end panel (12, 16) along said second upper edge
thereof, each outer handle panel (58, 72) being separated from
said respective side panel by a first cut line (60, 74) extending
along said first upper edge, and being partially separated from
said respective end panel by a second cut line (62, 76) extend-
ing along a portion of said second upper edge, wherein said
second cut line (62, 76) terminates at a point spaced from a
side edge of the outer handle panel and defining a connection
portion (66, 78) therebetween.
2. The blank as defined in claim 1, wherein said connecting por-
tion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters.
3. The blank as defined in claim 1 or claim 2, wherein said side
edge of each outer handle panel and said second upper edge
of each end panel intersect substantially adjacent but spaced
from the termination of said second cut line (62, 76).
4. The blank as defined in claim 3, wherein said side edge of each
outer handle panel (58, 72) and said second upper edge of
each end panel (12, 16) intersect substantially along a radius
curvature (64, 80).
5. An article comprising a pair of side panels (14, 18) and a pair of
end panels (12, 16) interconnected at their side edges along
respective fold lines (20, 22, 24), each of said side panels (14,
18) having a first upper edge and each of said end panels (12,
16) having a second upper edge, a pair of handle panels (58,
86, 72, 92) each comprising an inner handle panel (86, 92) and
an outer handle panel (58, 72), each inner handle panel being
connected to a respective outer handle panel along a fold line
(88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126),
each outer handle panel (58, 72) being separated from a re-
spective side panel by a first cut line (60, 74) extending along
said first upper edge and spaced therefrom, and being partially
separated from a respective end panel by a second cut line (62,
76) extending along a portion of said second upper edge,
wherein said second cut line (62, 76) terminates at a point
spaced from a side edge of the outer handle panel and defining
a connection portion (66, 78) therebetween.
6. An article carrier as defined in claim 5 wherein said connecting
portion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters.
7. An article carrier as defined in claim 5 or 6, wherein said side
edge of each outer handle panel (58, 72) and said second up-
per edge of each end panel (12, 16) intersect substantially ad-
jacent but spaced from the termination of said second cut line
(62, 76).
8. An article carrier as defined in claim 7, wherein said side edge
of each outer handle panel (58, 72) and said second upper
edge of each end panel (12, 16) intersect substantially along a
radius of curvature.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30/100 und
die Beklagte 70/100 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 931 003, das einen Gegenstandsträger und Zuschnitt dafür betrifft und auf
einer Anmeldung vom 9. Oktober 1997 beruht, mit der die Priorität einer US-
amerikanischen Patentanmeldung vom 11. Oktober 1996 in Anspruch genom-
men worden ist.
Die Patentansprüche 1 und 5 des in englischer Sprache veröffentlichten
Streitpatents lauten:
1. A blank for an article carrier, comprising a side panel (14) hav-
ing a first upper edge and a side edge; an end panel (12) having
a second upper edge and a side edge, said end panel and said
side panel being interconnected at said side edges along a fold
line (20); a handle panel (58) disposed adjacent a portion of
said side panel along said first upper edge thereof and adjacent
a portion of said end panel along said second upper edge
thereof; said handle panel being separated from said side panel
by a first cut line (60) extending along said first upper edge, and
being partially separated from said end panel by a second cut
line (62) extending along a portion of said second upper edge,
characterised in that said second cut line (62) terminates at a
point spaced from a side edge (64) of said handle panel and de-
fining a connecting portion (66) therebetween.
5. An article carrier comprising a side panel (14) having a first up-
per edge and a side edge; an end panel (12) having a second
upper edge and a side edge, said end panel and said side panel
being interconnected at said side edges along a fold line (20); a
handle panel (58) being separated from said side panel by a
first cut line (60) extending along said first upper edge and
spaced therefrom, and being partially separated from said end
panel by a second cut line (62) extending along a portion of said
second upper edge, characterized in that said second cut
line (62) terminates at a point spaced from a side edge (64) of
said handle panel and defining a connecting portion (66) there-
between.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 4 und der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-
spruch 5 zurückbezogenen Patentansprüche 6 bis 8 wird auf die Streitpatent-
schrift bzw. das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben, weil sie die erteilten Patent-
ansprüche für nicht patentfähig hält. Die Ansprüche 1 und 5 seien im Stand der
Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise
in geänderter Fassung verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dessen Lehre
beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil sie sich ausgehend von
der Offenbarung in dem US-Patent 2 543 821 (Arneson II), das den nächstlie-
genden Stand der Technik wiedergebe, für den Fachmann - einen Diplom-
Ingenieur (FH) für Papierverarbeitung mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung im
Entwurf und in der Herstellung von Faltschachtelkartons - in naheliegender Wei-
se ergeben habe.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und das Streitpatent nur noch mit
geänderten Patentansprüchen verteidigt. Sie beantragt, unter entsprechender
Abänderung des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe
abzuweisen, dass die Patentansprüche wie folgt lauten:
1. A blank for an article carrier, comprising a pair of side pan-
els (14, 18) and a pair of end panels (12, 16) interconnected at
their side edges along respective fold lines (20, 22, 24), each of
said end panels (12, 16) having a second upper edge, a pair of
handle panels (58, 86, 72, 92) each comprising an inner handle
panel (86, 92) and an outer handle panel (58, 72), each inner
handle panel being connected to a respective outer handle
panel along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap
(130, 110, 134, 126), each outer handle panel (58, 72) being
disposed adjacent a portion of a respective side panel (14, 18)
along said first upper edge thereof and adjacent a portion of a
respective end panel (12, 16) along said second upper edge
thereof, each outer handle panel (58, 72) being separated from
said respective side panel by a first cut line (60, 74) extending
along said first upper edge, and being partially separated from
said respective end panel by a second cut line (62, 76) extend-
ing along a portion of said second upper edge, wherein said
second cut line (62, 76) terminates at a point spaced from a
side edge of the outer handle panel and defining a connection
portion (66, 78) therebetween.
2. The blank as defined in claim 1, wherein said connecting por-
tion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters.
3. The blank as defined in claim 1 or claim 2, wherein said side
edge of each outer handle panel and said second upper edge
of each end panel intersect substantially adjacent but spaced
from the termination of said second cut line (62, 76).
4. The blank as defined in claim 3, wherein said side edge of each
outer handle panel (58, 72) and said second upper edge of
each end panel (12, 16) intersect substantially along a radius
curvature (64, 80).
5. An article comprising a pair of side panels (14, 18) and a pair of
end panels (12, 16) interconnected at their side edges along
respective fold lines (20, 22, 24), each of said side panels (14,
18) having a first upper edge and each of said end panels (12,
16) having a second upper edge, a pair of handle panels (58,
86, 72, 92) each comprising an inner handle panel (86, 92) and
an outer handle panel (58, 72), each inner handle panel being
connected to a respective outer handle panel along a fold line
(88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126),
each outer handle panel (58, 72) being separated from a re-
spective side panel by a first cut line (60, 74) extending along
said first upper edge and spaced therefrom, and being partially
separated from a respective end panel by a second cut line (62,
76) extending along a portion of said second upper edge,
wherein said second cut line (62, 76) terminates at a point
spaced from a side edge of the outer handle panel and defining
a connection portion (66, 78) therebetween.
6. An article carrier as defined in claim 5 wherein said connecting
portion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters.
7. An article carrier as defined in claim 5 or 6, wherein said side
edge of each outer handle panel (58, 72) and said second up-
per edge of each end panel (12, 16) intersect substantially ad-
jacent but spaced from the termination of said second cut line
(62, 76).
8. An article carrier as defined in claim 7, wherein said side edge
of each outer handle panel (58, 72) and said second upper
edge of each end panel (12, 16) intersect substantially along a
radius of curvature.
Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil bezüglich der zuletzt
noch verteidigten Patentansprüche 1 und 5 und damit auch bezüglich der hier-
auf zurückbezogenen Unteransprüche keiner der geltend gemachten Nichtig-
keitsgründe besteht.
1. Das Streitpatent betrifft sogenannte Gegenstandsträger. Das sind be-
vorzugt aus Pappe hergestellte korbartige Gebilde, die einen Handgriff aufwei-
sen und in denen beispielsweise mehrere Behälter, z.B. Flaschen, transportiert
werden können. Sie werden aus flächigem Material (vorzugsweise Pappe) ge-
schnitten und erhalten durch Falten und bereichsweises Verbinden (vorzugs-
weise durch Verkleben) durch Schnitte getrennter Teile ihre dreidimensionale
Form.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als vorteilhaft, wenn die im aufgefal-
teten Zustand aufrecht stehenden Außenwände nicht durch Nähte, Faltlinien
oder dergleichen unterbrochen sind, weil diese Flächen üblicherweise mit Wer-
bung bedruckt werden. Deshalb waren Zuschnitte bekannt, bei denen diejeni-
gen späteren Außenwände, zwischen denen die Griffwand verläuft und die das
Streitpatent als Endwände bezeichnet, sowie die späteren Seitenwände zu-
sammenhängend nebeneinander liegen, so dass beim Auffalten sich allenfalls
auf einer Endwand eine Naht ergibt. Die Streitpatentschrift benennt als Beispiel
für diesen Typ von Gegenstandsträger bzw. Zuschnitt hierfür denjenigen der
US-PS 2 733 832 (Newton).
An diesem Vorbild wird jedoch bemängelt, dass beide Endwände un-
symmetrisch sind. Dies könne als ästhetisch störend angesehen werden. Ein
weiterer Nachteil liege außerdem darin, dass Trennwände nur geringerer Höhe
möglich seien.
Die Streitpatentschrift folgert hieraus einen Bedarf, einen Gegenstands-
träger mit symmetrischen Endwänden und der Möglichkeit von Trennwänden zu
schaffen, die sich relativ tief in den Gegenstandsträger hinein erstrecken.
2. Patentanspruch 1 in der vor dem Senat zuletzt verteidigten Fassung
betrifft den Zuschnitt für einen Gegenstandsträger. Er soll folgende Merkmale
aufweisen:
1. Ein Paar Seitenwandflächen.
2. Ein Paar Endwandflächen.
3. Alle diese Flächen
a) haben jeweils eine Oberkante,
b) sind an ihren Seitenkanten entlang entsprechender Faltli-
nien miteinander verbunden.
4. Ein Paar Griffwandflächen
a) jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren
Griffwandfläche,
b) die entlang einer Faltlinie miteinander verbunden sind.
5. Jede äußere Griffwandfläche
a) hat (mindestens) eine Seitenkante,
b) grenzt jeweils an einen Abschnitt einer Seitenwand- und ei-
ner Endwandfläche entlang deren Oberkante an,
c) ist jeweils durch entlang der Oberkante verlaufende Stanzli-
nien hiervon getrennt.
6. Jede Stanzlinie zwischen äußerer Griffwandfläche und End-
wandfläche endet im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren
Griffwandfläche,
so dass zwischen äußerer Griffwandfläche und Endwand-
fläche jeweils ein Verbindungsabschnitt verbleibt und diese
beiden Wandflächen durch die Stanzlinie (nur) teilweise ge-
trennt sind.
7. Jede innere Griffwandfläche ist mit einer Klebelasche versehen.
Die obige Formulierung des Merkmals 3 ist Folge der Auslegung des ver-
teidigten Patentanspruchs durch den Senat. Nach der Erläuterung durch die
Beschreibung und die Zeichnungen wird durch die Angabe "interconnected at
their side edges along respective fold lines" und den im verteidigten Patentan-
spruch ferner enthaltenen Hinweis, dass jede der zunächst genannten Wandflä-
chen eine Oberkante hat, ausgedrückt, dass das Streitpatent einen Zuschnitt
lehrt, bei dem die beiden Endwandflächen und die beiden Seitenwandflächen
nicht im Abstand voneinander angeordnet sind, sondern nur durch Faltlinien
voneinander abgegrenzt nebeneinander liegen. Dies macht es - wie es im Hin-
blick auf etwaige Werbeaufdrucke erwünscht ist - möglich, alle späteren Au-
ßenwände ungeteilt zu erhalten, nämlich indem - wie in den Figuren der Streit-
patents gezeigt - an einer Seitenkante eine Klebelasche (28) vorgesehen wird,
so dass die notwendige Verbindungsstelle im Bereich der späteren Außenwän-
de sich (nur) über diese Seitenkante erstreckt. Symmetrische Endwände sind
patentgemäß hingegen möglich, weil der Zuschnitt die Herstellung (Faltung) ei-
ner mehrlagigen Griffwand erlaubt und deren dauerhafte Verbindung zu den
beiden Endwänden über (mindestens) eine Klebelasche an den inneren Griff-
wandflächen erfolgen kann, wenn diese - wie ebenfalls in den Figuren des
Streitpatents gezeigt - über die Kontur der äußeren Griffwandflächen hinausragt
(Verlängerung des Zuschnitts nach oben). Die Wandflächen, welche die spätere
Griffwand bilden, können deshalb durch Stanzlinien von den übrigen Wandflä-
chen getrennt sein (Merkmal 5c). Damit die Klebelasche ortsgenau an den übri-
gen Wänden befestigt werden kann, ist es allerdings vorteilhaft, eine vollständi-
ge Loslösung zunächst zu verhindern. Das wird durch Merkmal 6 sichergestellt.
Da die innere Griffwandfläche bis zur Höhe der späteren Seitenwand über die
äußere Griffwandfläche hinausragen kann, ist es schließlich auch möglich, aus
einer entsprechend verlängerten Fläche Trennwände zu schaffen, die sich weit
in den Gegenstandsträger hinein erstrecken.
3. Die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1, mit der das Streitpa-
tent nunmehr verteidigt wird, erweitert weder die dem erteilten Patent zu Grunde
liegende Anmeldung noch dessen Schutzbereich. Die zuletzt beanspruchte Ge-
staltung war durch die Beschreibung und die Zeichnungen der ursprünglichen
Anmeldung vom 9. Oktober 1997 bereits offenbart und gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 1 bedeutet sie nur eine Einschränkung. Denn die Änderung be-
schränkt sich auf zusätzliche Angaben, welche die Ausführungsform beschrei-
ben, die in den Figuren sowohl der ursprünglichen Anmeldung als auch des er-
teilten Patents als zur Erfindung gehörend dargestellt und in der Beschreibung
erläutert ist.
4. Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung ist neu. Von den
Zuschnitten nach der US-PS 4 032 007 (Graser), der US-PS 2 754 028 (Berg-
stein), der US-PS 3 130 861 (Arneson I) und der US-PS 2 354 369 (Gilbert) un-
terscheidet er sich jedenfalls dadurch, dass bei diesen vorbekannten Zuschnit-
ten Merkmal 3 b nicht verwirklicht ist. Von den dieses Merkmal bereits aufwei-
senden Zuschnitten nach der US-PS 3 158 286 (Phillips), US-PS 2 543 821
(Arneson II) und US-PS 2 733 832 (Newton) unterscheidet sich Patentan-
spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung jedenfalls durch die Anweisung, für
die spätere Griffwand vier Wandflächen vorzusehen (Merkmal 4).
5. Die deshalb für die Nichtigerklärung des Streitpatents (auch) im Um-
fang des zuletzt verteidigten Patentanspruchs 1 erforderliche Wertung, dass
dessen Lehre zum technischen Handeln sich für den Fachmann in naheliegen-
der Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat, kann der Senat nicht tref-
fen.
a) Wie die Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung
ergeben und auch bereits das Bundespatentgericht angenommen hat, ist bei
der Beantwortung der Frage, ob es an einer auf erfinderischer Tätigkeit beru-
henden Leistung fehlt, die Sicht eines an einer Fachhochschule ausgebildeten
Mitarbeiters in einem Pappkartons oder dergleichen herstellenden Unternehmen
zu berücksichtigen, der sich langjährig mit Zuschnitten für verschiedene Behält-
nisse beschäftigt hat und die hierbei bestehenden Notwendigkeiten und Mög-
lichkeiten gut kennt.
b) Wenn ein solcher Fachmann die Aufgabe erhält oder sich stellt, der
Optik wegen einen Zuschnitt für einen Gegenstandsträger mit symmetrischen
Außenwänden zu schaffen, die sich zudem problemlos bedrucken lassen, wird
ihm vor allem der Zuschnitt nach der US-PS 2 543 821 (Arneson II) als Vorbild
erscheinen, von dem aus eine entsprechende Weiterentwicklung möglich sein
könnte. Denn dieser Zuschnitt weist nicht nur jeweils zwei durch Faltlinien ver-
bundene und damit ansonsten ununterbrochen durchgehende End- und Seiten-
wandflächen (Merkmale 1, 2) mit Oberkanten (Merkmal 3) auf, so dass dort
Werbeaufdrucke nicht durch Nähte oder dergleichen erschwert sind; vorhanden
ist auch je eine jeweils an eine Seitenwandfläche und eine Endwandfläche an-
grenzende mit einer Seitenkante versehene Wandfläche (Bezugszeichen 33
und 37 nebst Befestigungslaschen 35 und 39), die als Griffwand dienen und die
im Sprachgebrauch des Streitpatents als äußere Griffwandfläche bezeichnet
werden kann (Merkmal 4 teilweise, Merkmal 5 a und b). Diese Flächen sind zu-
dem von den Seitenwandflächen ganz und von den Endwandflächen teilweise
durch entlang deren Oberkanten verlaufende Stanzlinien getrennt (Merk-
mal 5 c).
Um zu dem Zuschnitt zu gelangen, der dem Streitpatent nach Patentan-
spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu Grunde liegt und in den Zeich-
nungen dargestellt ist, muss an der Gestaltung des Zuschnitts nach der US-
PS 2 543 821 (Arneson II) aber jeweils der obere Teil der rechten Endwandhälf-
te entfallen. Denn anders können insbesondere nach Maßgabe der Schnittfüh-
rung, die jeweils die linke Hälfte einer Endwandfläche von der (äußeren) Griff-
wandfläche trennt, nicht jeweils symmetrische Endwände entstehen. Diese obe-
ren Bereiche der Endwandflächen sind bei dem Vorbild jedoch unverzichtbar,
weil sie die Faltlinie (Bezugszeichen 34, 38) und damit die benötigte Verbindung
der Endwände zu den sich als (äußere) Griffwand eignenden Flächen jeweils
auf einer Seite derselben herstellen. Deshalb mag es zwar sein, dass, wie das
Bundespatentgericht angenommen hat, die zum Entfall dieser Bereiche führen-
de Schnittführung als solche den Fachmann nicht vor Probleme stellte, die er
nicht bereits mit seinem Fachkönnen meistern kann. Es verbleiben aber Zweifel,
ob ein derartiger Eingriff in im wahrsten Sinne des Wortes tragende Elemente
der bekannten Gestaltung nahegelegt war. Denn auch die beiden anderen Ent-
gegenhaltungen, die ebenfalls auf nebeneinander liegende End- und Seiten-
wandflächen setzen (US-PS 2 733 832, US-PS 3 158 286), verzichten nicht auf
diese Bereiche und die Verbindung zur Griffwandfläche mittels der dadurch
möglichen Faltlinie. Darüber wie die benötigte Verbindung zwischen Endwänden
und der Griffwand stattdessen zu bewerkstelligen sein könnte, ist mithin dem
einschlägigen Stand der Technik eine Anregung nicht zu entnehmen. Auch die
Zuschnitte der weiteren Entgegenhaltungen sind insoweit unergiebig, weil sie je
eine End- und Seitenwandfläche durch andere Wandflächen getrennt voneinan-
der anordnen und sie damit einem anderen Grundprinzip mit anderer Faltung
folgen. Es kommt hinzu, dass auch im Weiteren nur durch mehrere Gedanken-
schritte zu der zuletzt verteidigten Lehre des Streitpatents zu gelangen ist. Als
erstes ist die Erkenntnis notwendig, dass die benötigte Verbindung an oder über
andere Wandflächen als die der späteren Endwände zu erfolgen hat. Sodann
muss erkannt werden, dass es die sich als Griffwand eignenden Flächen sind,
an denen andere Wandflächen vorzusehen sind, welche die Verbindung zu den
Endwänden herstellen können. Ferner muss überlegt werden, wo diese vorge-
sehen werden können, und insoweit eine bestimmte Entscheidung getroffen
werden. Diese muss weiter dahin lauten, dass die sich als Griffwand eignenden
Flächen nach oben hin verlängert werden müssen, was einen erhöhten Materi-
albedarf mit sich bringen kann, der aus ohne weiteres einleuchtenden wirt-
schaftlichen Gründen nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Sodann muss
erkannt werden, dass die Verlängerung nach oben so weit reichen muss, dass
über eine oder mehrere Klebelaschen im Bereich des oberen Endes die Verbin-
dung zu den Endwänden hergestellt werden kann, wenn die Verlängerung über
eine Faltlinie nach innen (innere Griffwandfläche) gefaltet ist. Schließlich muss
noch das hinzutreten, was durch Merkmal 6 beansprucht ist und möglicherweise
bei dem erteilten Patentanspruch 1 im Vordergrund stand, nämlich dass für eine
Übergangszeit ein Verbindungsabschnitt verbleibt, damit ein ortsgenaues Ver-
kleben über die Klebeflächen erfolgen kann. Den einzelnen Gedankenschritten
mag jeweils für sich und in der jeweiligen Abfolge des vorhergehenden zu dem
nächsten Gedankenschritt eine Konsequenz eigen sein, die zu erkennen der
Fachmann angesichts seiner Qualifikation eigentlich befähigt sein sollte; ange-
sichts der Vielzahl der nötigen Gedankenschritte kann der Senat jedoch nicht
ausschließen, dass sie in Gesamtheit dem Fachmann allein auf Grund seines
allgemeinen Fachwissens nicht zu Gebote standen. Auch die mündliche Ver-
handlung hat nichts ergeben, was die verbliebenen Zweifel hätte ausräumen
können. Die Argumentation der Klägerin hat sich auf Einzelaspekte der notwen-
digen Weiterentwicklung des Zuschnitts nach der US-PS 2 543 821 (Arneson II),
etwa darauf beschränkt, dass die sich bei einer zur Gestaltung des zuletzt ver-
teidigten Patentanspruchs 1 führenden Vorgehensweise ergebende Vierlagig-
keit der Griffwand als solche Vorbilder im Stand der Technik habe.
c) Die vorstehenden Ausführungen beantworten auch die Frage, ob der
mit der zuletzt verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 beanspruchte Zu-
schnitt in naheliegender Weise aus dem zu entwickeln war, was aus der US-PS
2 733 832 (Newton) und/oder der US-PS 3 158 286 (Phillips) bekannt war. Denn
der Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltungen geht insoweit keinesfalls
weiter als derjenige der US-PS 2 543 821 (Arneson II). Das entspricht ersichtlich
auch der Auffassung der Parteien. Denn ihr Vorbringen in der mündlichen Ver-
handlung hat sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu letzterer Entgegenhal-
tung beschränkt, die auch das Bundespatentgericht als nächstliegende Offenba-
rung im Stand der Technik angesehen hat.
d) Da die weiteren Entgegenhaltungen - wie ausgeführt - eine andere An-
ordnung der End- und Seitenwandflächen zueinander und eine andere Faltung
voraussetzen, können schließlich auch sie nicht als Vorbilder angesehen wer-
den, die dem Fachmann zweifelsfrei erlaubten, sich in naheliegender Weise die
Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu erschlie-
ßen.
6. Die Unteransprüche 2 bis 4 in der zuletzt verteidigten Fassung haben
angesichts des vorstehend Erörterten ebenfalls Bestand.
7. Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung betrifft den Ge-
genstandsträger selbst, der folgende Merkmale aufweisen soll:
1. Ein Paar Seitenwände.
2. Ein Paar Endwände.
3. Alle diese Wände
a) haben jeweils eine Oberkante,
b) sind an ihren Seitenkanten entlang entsprechender Faltli-
nien miteinander verbunden.
4. Ein Paar Griffwände
a) jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren
Griffwand,
b) die miteinander entlang einer Faltlinie verbunden sind.
5. Jede äußere Griffwand
a) hat (mindestens) eine Seitenkante,
b) ist jeweils durch entlang der Oberkante verlaufende Stanzli-
nien von einer Seitenwand und einer Endwand getrennt.
6. Jede Stanzlinie zwischen äußerer Griffwand und Endwand en-
det im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren Griffwand,
so dass zwischen äußerer Griffwand und Endwand jeweils
ein Verbindungsabschnitt verbleibt und diese Wände durch
die Stanzlinie (nur) teilweise getrennt sind.
7. Jede innere Griffwand ist mit einer Klebelasche versehen.
Aus den bereits genannten Gründen kann das Streitpatent auch mit die-
sem Patentanspruch und den auf ihn zurückbezogenen Patentansprüchen 6 bis
8 in der zuletzt verteidigten Fassung Bestand haben.
8. Die Nichtigkeitsklage hat deshalb nur Erfolg, soweit die Beklagte das
Streitpatent nicht mehr verteidigt.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 PatG i.V. mit
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 Ni 23/04 (EU) -