Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2008 – XI ZR 408/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

2. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung

des Berufungsgerichts, dem Gesellschaftsvertrag lasse sich eine Ver-

pflichtung der Klägerin zur Genehmigung des vollmachtlos geschlosse-

nen Darlehensvertrages entnehmen, erscheint zwar problematisch. Die

von ihr geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegt aber nicht

vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.875,76 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 O 7311/06 - OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 19 U 2377/07 -