BGH Beschluss vom 22.04.2008 – XI ZR 408/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
2. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung
des Berufungsgerichts, dem Gesellschaftsvertrag lasse sich eine Ver-
pflichtung der Klägerin zur Genehmigung des vollmachtlos geschlosse-
nen Darlehensvertrages entnehmen, erscheint zwar problematisch. Die
von ihr geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegt aber nicht
vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.875,76 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 O 7311/06 - OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 19 U 2377/07 -