BGH Beschluss vom 22.04.2008 – XI ZR 438/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2008
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 29) gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin-Schöneberg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten
zu 29) ist unerheblich, Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 29) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der
Klägerin (§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
97.480,23 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10a O 197/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2007 - 4 U 54/06 -