Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2008 – XI ZR 438/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 29) gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin-Schöneberg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten

zu 29) ist unerheblich, Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 29) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der

Klägerin (§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

97.480,23 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10a O 197/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2007 - 4 U 54/06 -