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BGH Beschluss vom 23.04.2008 – 1 StR 165/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der
Antragsschrift vom 27. März 2008 merkt der Senat an:
Hinsichtlich der Rüge der Revision einer Verletzung des § 149 Abs. 2
StPO, weil der Betreuer des Angeklagten keine Mitteilung über den
Termin der Hauptverhandlung erhalten habe, ist die Beanstandung
- unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Eine
Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO scheidet bereits deswegen aus,
weil eine Betreuung - erst Recht wenn sie wie vorliegend ohne Einwil-
ligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) eingerichtet ist - nicht zu einer Ge-
schäftsunfähigkeit des Betreuten
führt (vgl. hierzu Schwab
in
MünchKomm-BGB 4. Aufl. vor § 1896 Rdn. 4) und der Betreuer daher
auch kein gesetzlicher Vertreter ist. Auch eine entsprechende Anwen-
dung von § 149 Abs. 2 StPO ist nicht geboten; denn das Strafverfah-
rensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im
Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht
kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers (§ 24 Abs. 1
Nr. 2 u. Abs. 2 GVG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Auch die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebot vorlie-
gend nicht die Anhörung des Betreuers; denn dieser hat nach den
Feststellungen der Strafkammer nur insoweit Kontakt mit dem Betreu-
ten, als er ihm zweiwöchentlich eine bestimmte Geldsumme zu des-
sen eigener Verwendung auszahlt (anders im Sachverhalt BGH NStZ
1996, 610).
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander