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BGH Beschluss vom 23.04.2008 – 1 StR 165/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 165/08

BESCHLUSS

vom

23. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Tübingen vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der

Antragsschrift vom 27. März 2008 merkt der Senat an:

Hinsichtlich der Rüge der Revision einer Verletzung des § 149 Abs. 2

StPO, weil der Betreuer des Angeklagten keine Mitteilung über den

Termin der Hauptverhandlung erhalten habe, ist die Beanstandung

- unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Eine

Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO scheidet bereits deswegen aus,

weil eine Betreuung - erst Recht wenn sie wie vorliegend ohne Einwil-

ligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) eingerichtet ist - nicht zu einer Ge-

schäftsunfähigkeit des Betreuten

führt (vgl. hierzu Schwab

in

MünchKomm-BGB 4. Aufl. vor § 1896 Rdn. 4) und der Betreuer daher

auch kein gesetzlicher Vertreter ist. Auch eine entsprechende Anwen-

dung von § 149 Abs. 2 StPO ist nicht geboten; denn das Strafverfah-

rensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im

Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht

kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers (§ 24 Abs. 1

Nr. 2 u. Abs. 2 GVG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Auch die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebot vorlie-

gend nicht die Anhörung des Betreuers; denn dieser hat nach den

Feststellungen der Strafkammer nur insoweit Kontakt mit dem Betreu-

ten, als er ihm zweiwöchentlich eine bestimmte Geldsumme zu des-

sen eigener Verwendung auszahlt (anders im Sachverhalt BGH NStZ

1996, 610).

Nack Kolz Hebenstreit

Graf Sander