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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – 1 StR 169/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 169/08

BESCHLUSS

vom

24. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der

Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der

weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt

der Senat an:

Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch „Gesprä-

che im Hintergrund“ verwertet, welche während eines aufgrund einer

Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weite-

ren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien,

ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbe-

gründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats

nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbe-

stand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201

Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufge-

zeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und

-gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düs-

seldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a

Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von

dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines

Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikations-

vorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).

Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwer-

ten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden

Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekom-

munikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst

das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch

noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um

unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO).

Nack Kolz Hebenstreit

Graf Sander