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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – 1 StR 169/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der
Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der
weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt
der Senat an:
Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch „Gesprä-
che im Hintergrund“ verwertet, welche während eines aufgrund einer
Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weite-
ren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien,
ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbe-
gründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats
nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbe-
stand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201
Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufge-
zeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und
-gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düs-
seldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a
Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von
dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines
Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikations-
vorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).
Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwer-
ten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden
Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekom-
munikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst
das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch
noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um
unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO).
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander