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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – 4 StR 133/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen der Tat
zum Nachteil der Zeugin H. geändert und die Urteilsformel dahin
gefasst, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung,
der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der versuchten beson-
ders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ferner wird klarge-
stellt, dass der Angeklagte wegen der versuchten besonders
schweren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat zum Nachteil der Zeu-
gin H. die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben
angesehen, so dass der Schuldspruch als versuchte besonders
schwere Vergewaltigung zu tenorieren ist (vgl. Fischer StGB 55.
Aufl. § 177 Rdn. 78 m. N.). Zwar ist in den Urteilsgründen die Hö-
he der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe, die das
Landgericht dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-
rahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen hat, nicht genannt.
Sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Differenz zwischen der
mitgeteilten Summe der vier Einzelstrafen (fünf Jahre und elf Mo-
nate) und den wegen drei der Taten verhängten Einzelfreiheits-
strafen (sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und
zwei Monate).
Die Urteilsgründe, insbesondere die wegen der Unübersichtlichkeit
der Darstellung des Beweisergebnisses nur mit Mühe nachvoll-
ziehbare Beweiswürdigung, geben Anlass, darauf hinzuweisen,
dass es sich empfiehlt, den Aufbau der Urteilsausführungen auch
äußerlich durch entsprechende Gliederungspunkte deutlich zu
machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27.
Aufl. Rn. 232) und bei mehreren Straftaten die Einzelfälle mit einer
Ordnungsnummer zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei
den Feststellungen, der Beweiswürdigung, der
rechtlichen
Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kenn-
zeichnet (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO Rn. 234 m. N.). Im Rah-
men der Beweiswürdigung sollte zunächst die Einlassung des An-
geklagten im Zusammenhang wiedergegeben werden und im An-
schluss daran die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfin-
dung maßgebenden Beweisergebnisse geschlossen dargestellt
werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO Rn. 353).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible