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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – 4 StR 133/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 133/08

BESCHLUSS

vom

24. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Siegen vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen der Tat

zum Nachteil der Zeugin H. geändert und die Urteilsformel dahin

gefasst, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung,

der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der versuchten beson-

ders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ferner wird klarge-

stellt, dass der Angeklagte wegen der versuchten besonders

schweren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat zum Nachteil der Zeu-

gin H. die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben

angesehen, so dass der Schuldspruch als versuchte besonders

schwere Vergewaltigung zu tenorieren ist (vgl. Fischer StGB 55.

Aufl. § 177 Rdn. 78 m. N.). Zwar ist in den Urteilsgründen die Hö-

he der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe, die das

Landgericht dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-

rahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen hat, nicht genannt.

Sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Differenz zwischen der

mitgeteilten Summe der vier Einzelstrafen (fünf Jahre und elf Mo-

nate) und den wegen drei der Taten verhängten Einzelfreiheits-

strafen (sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und

zwei Monate).

Die Urteilsgründe, insbesondere die wegen der Unübersichtlichkeit

der Darstellung des Beweisergebnisses nur mit Mühe nachvoll-

ziehbare Beweiswürdigung, geben Anlass, darauf hinzuweisen,

dass es sich empfiehlt, den Aufbau der Urteilsausführungen auch

äußerlich durch entsprechende Gliederungspunkte deutlich zu

machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27.

Aufl. Rn. 232) und bei mehreren Straftaten die Einzelfälle mit einer

Ordnungsnummer zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei

den Feststellungen, der Beweiswürdigung, der

rechtlichen

Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kenn-

zeichnet (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO Rn. 234 m. N.). Im Rah-

men der Beweiswürdigung sollte zunächst die Einlassung des An-

geklagten im Zusammenhang wiedergegeben werden und im An-

schluss daran die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfin-

dung maßgebenden Beweisergebnisse geschlossen dargestellt

werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO Rn. 353).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible