BGH Beschluss vom 24.04.2008 – I ZR 36/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu
unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die lediglich ihre Konto-
nummer zum Zweck der Gewinnzusendung angegeben haben, ei-
nen Vertragsschluss zu behaupten und/oder Abbuchungen von der
erhaltenen Kontonummer vornehmen zu lassen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah-
rens aus einem Streitwert von 20.000 € zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € fest-
gesetzt; davon entfallen auf die beiden Streitgegenstände jeweils
20.000 €.
Gründe
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten
nach dem Klageantrag 2 richtet, begründet und führt in diesem Umfang gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nicht-
zulassungsbeschwerde unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit be-
gründet, dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegenüber dem Zeu-
gen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vor-
trags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unter-
nehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kläger habe be-
hauptet, der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklag-
te sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begründung verletzt
- wie die Beklagte zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vor-
wurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt
es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grundsätzlich dem
Gläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen.
Die Beklagte hat den von dem Kläger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit
Nichtwissen bestritten und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, der
Zeuge J. habe bei dem streitgegenständlichen Telefongespräch seine voll-
ständige Kontoverbindung angegeben, um der L. B.V.
im
Rahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertra-
ges das Lastschriftverfahren zu ermöglichen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit
dem klägerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespräch
unstreitig für eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war
dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Ver-
lauf dieses Gesprächs ein Vertrag über die Teilnahme an der Spielgemein-
schaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug
genommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vor-
trag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen
einer Beweisaufnahme klären zu können. Soweit das Berufungsgericht gemeint
hat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustan-
degekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des
Parteivortrags gestellt.
Die zu Unrecht vorgenommene Zurückweisung eines Vortrags als un-
substantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl.
BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - VII ZR 123/06, NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch
BVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683). Es ist nicht
auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und die
Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen ab-
weichenden Ergebnis führen werden.
2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im
Übrigen richtet, ist sie unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2006 - 38 O 194/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 102/06 -