BGH Beschluss vom 25.04.2008 – LwZR 10/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 10/07
BESCHLUSS
vom
25. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz - Landwirt-
schaftssenat - vom 18. September 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
12.782,37 €.
Gründe
I.
Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Mai 1992 verpachteten die Kläger an
den Beklagten zu 1 für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 2022 ihre
ehemalige Hofstelle nebst vormals landwirtschaftlich genutzten Flächen für den
geplanten Betrieb eines Reiterhofes. In § 7 des Pachtvertrages ist bestimmt,
dass eine Unterverpachtung erlaubt sei, eine kurzfristige Überlassung von
Flächen an Dritte jedoch keine Unterverpachtung darstelle.
In einer notariellen Trennungsvereinbarung regelten der Beklagte zu 1 und
die Beklagte zu 2, dass die Beklagte zu 2 die angepachteten Betriebsgrundstücke
einschließlich der in den Gebäuden befindlichen, vormals gemeinsamen Woh-
nung allein nutzen sollte. Wegen der Weigerung der Kläger, einer Vertrags-
übernahme durch die Beklagte zu 2 zuzustimmen, schloss der Beklagte zu 1 mit
der Beklagten zu 2 einen Unterpachtvertrag, der die Trennungsvereinbarung bei-
gefügt wurde.
Mit weiterem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 verpachtete die Beklagte
zu 2 den Pachtgegenstand an G. E. , der der Verpächterin darin ein
unentgeltliches Wohnrecht an der von ihr genutzten Wohnung und ein Einstell-
recht für bis zu 15 Pferde einräumte.
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2004 sprachen die Kläger gegenüber dem
Beklagten zu 1 die fristlose außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter
Unterverpachtung an G. E. aus, verbunden mit der vorsorglichen
Abmahnung, den vertragswidrigen Zustand sofort zu beenden. Der Beklagte zu 1
widersprach der Kündigung.
Die Kläger haben von den Beklagten die Herausgabe und Räumung der
Pachtsache verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat ihr stattgegeben.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die Beklagten
ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen.
II.
Das Berufungsgericht meint, das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und
dem Beklagten zu 1 sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung wegen
unbefugter Unterverpachtung beendet worden. Die Kläger seien zu dieser Kündi-
gung berechtigt gewesen, weil die weitere (Unter-)Unterverpachtung an G.
E. durch die Beklagte zu 2 einer Erlaubnis der Kläger bedurft habe. Die
Regelung in dem Pachtvertrag, nach der dem Pächter eine Unterverpachtung
erlaubt gewesen sei, sei so auszulegen, dass sie nur für eine einmalige
Unterverpachtung gegolten und erst recht keine weitere Unter-Unterverpachtung
erlaubt habe.
Die unbefugte Überlassung der Pachtsache durch den Pächter an einen
Dritten begründe das Kündigungsrecht des Verpächters, ohne dass es einer Fest-
stellung bedürfe, ob dadurch Verpächterrechte erheblich beeinträchtigt seien.
Der von den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs sei
unbegründet. Da die Beklagten die Kläger nicht um eine Zustimmung der Unter-
verpachtung an G. E. gebeten hätten, seien die Kläger berechtigt
gewesen, das ohnehin durch Auseinandersetzungen zwischen den Vertrags-
parteien getrübte Pachtverhältnis zu beenden. Das Vorbringen der Beklagten zu
dem Verhalten des Unterpächters G. E. spiele demgegenüber für die
Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, da dieses den Klägern nicht anzu-
lasten sei. Aus diesem Grunde sei auch der - teilweise unsubstantiierte - Vortrag
der Beklagten über ein kollusives Zusammenwirken zwischen G. E.
und den Klägern unerheblich.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Sie ist begründet, weil das Berufungsgericht das Verfahrens-
grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Das ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht sich über den Kern
des Vortrages der Beklagten zu den Verhandlungen von G. E. mit
den Klägern mit einer Leerformel hinweggesetzt und den unter Beweis ge-
stellten Vortrag der Beklagten übergangen hat, dass zwar nicht sie, aber
G. E. selbst vor dem Vertragsabschluss mit den Klägern über die
Unterverpachtung an ihn verhandelt habe und die Kläger mit dieser ein-
verstanden gewesen seien.
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Aus-
führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (BVerfGE 70, 388, 293; 83, 24, 35; BGHZ 154, 288, 300). Das
Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zwar nicht verletzt, wenn das Gericht auf
den Tatsachenvortrag einer Partei deshalb nicht eingeht, weil es diesen für
unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert erachtet (BVerfGE 47, 182,
189; 86, 133, 145). Es muss sich aber mit dem wesentlichen Parteivortrag
inhaltlich auseinandergesetzt haben und darf sich nicht durch die Verwendung
einer Leerformel über das Vorbringen hinwegsetzen. Eine richterliche Würdi-
gung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens
überhaupt nicht eingeht, ist nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses
Übergehen des Vortrags (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 266/04,
NJW-RR 2007, 1409).
b) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist von einer unerlaubten Un-
terverpachtung ausgegangen, wobei es das Vorbringen der Beklagten zu den
Erklärungen des Zeugen E. damit abgetan hat, dass dessen Verhalten
den Klägern nicht anzulasten sei. Der Vortrag der Beklagten bezog sich indes
auf das Verhalten der Kläger. Warum das behauptete Einverständnis der Kläger
- und nicht das von G. E. - für die Entscheidung über die
Vertragsmäßigkeit oder -widrigkeit der Unterverpachtung im Vertragsverhältnis
zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1 ohne Bedeutung sein soll,
erschließt sich nicht und geht aus dem Berufungsurteil nicht einmal
ansatzweise hervor.
Die Begründung lässt vielmehr erkennen, dass das Berufungsgericht
sich mit dem Vorbringen der Beklagten inhaltlich nicht befasst hat. Die
Beklagten haben vorgetragen, dass die Kläger von der beabsichtigten Unter-
verpachtung an G. E.
informiert gewesen und mit dieser
einverstanden gewesen seien. Soweit sie sich hierzu auf die von ihnen
behaupteten Mitteilungen von G. E. bezogen haben, beruht das er-
sichtlich darauf, dass nicht sie, sondern allein dieser mit den Klägern vor Ab-
schluss des Vertrags über die Unterverpachtung verhandelt haben soll.
2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft einen
entscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Herausgabe und auf Räumung ist
abzuweisen, wenn der Vortrag der Beklagten dem tatsächlichen Geschehen
entspricht. In diesem Falle liegt keine unbefugte, sondern eine erlaubte Ge-
brauchsüberlassung an einen Dritten vor, so dass es an dem Grund für eine
außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) fehlte.
aa) Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei
von der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen, dass die im Pachtvertrag
enthaltene Erlaubnis zur Unterverpachtung nur für die erstmalige Unterver-
pachtung galt, jedenfalls aber die Unter-Unterverpachtung von der Beklagten zu 2
an G. E. der Erlaubnis der Kläger bedurfte. Die von der Nicht-
zulassungsbeschwerde gegen die Auslegung erhoben Rügen können nicht zum
Erfolg der Beschwerde führen. Fehler bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Aus-
legung individual-vertraglicher Willenserklärungen begründen nur dann einen
Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn dessen Auslegung unter
keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BGH, Beschl.
v. 7. Oktober 2005, V ZR 328/03, NJW 2005, 153).
Davon kann hier nicht die Rede sein. Die von dem Berufungsgericht
vertretene Auslegung ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe-
schwerde mit dem Wortlaut vereinbar. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass
eine dem Pächter erteilte allgemeine Erlaubnis zur Unterverpachtung sich im
Zweifel nicht auch auf eine Unter-Unterverpachtung erstreckt, entspricht einer in
Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 1992, 783, 784) und im Schrifttum
(Bamberger-Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540 Rdn. 10; juris-PK-BGB/Münch,
verbreiteten, wenn auch nicht einhellig (a.A. Heintzmann NJW 1994, 1177, 1179)
vertretenen Rechtsansicht.
bb) Nach dem Vortrag der Beklagten hätten die Kläger die danach erfor-
derliche Erlaubnis zu einer Unter-Unterverpachtung an G. E. erteilt.
Die Erlaubnis des Verpächters ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit
deren Zugang beim Pächter wird auch eine nach dem Vertrage an sich
unberechtigte Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten vertragsgemäß
(BGHZ 59, 3, 7). Diese Erlaubnis bedarf keiner Form; sie kann mündlich oder
auch stillschweigend erteilt werden (BGH, Urt. v. 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90,
NJW 1991, 1750, 1751).
Die für eine Unterverpachtung erforderliche Erlaubnis einzuholen, ist zwar
grundsätzlich Sache des Pächters (Bamberger-Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540
Rdn. 8; Staudinger/Emmerich, BGB [2006], § 540 Rdn. 11); die Erlaubnis kann
jedoch auch auf die Anfrage des künftigen Unterpächters erteilt werden, ob der
Verpächter mit einer Unterverpachtung an ihn einverstanden sei. Der Senat kann
dabei dahinstehen
lassen, ob sich das bereits aus der hier gebotenen
entsprechenden Anwendung der Vorschrift über die Erteilung einer Zustimmung
zu einem Rechtsgeschäft (§ 182 Abs. 1 BGB) ergibt, wie es ein Teil des Schrift-
tums annimmt (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540 Rdn. 8, Schmidt-
Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 540 BGB Rdn. 42), oder ob einer solchen
Analogie zu § 182 Abs. 1 BGB der Umstand entgegensteht, dass die Erlaubnis
keine für die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages erforderliche Zustimmung
eines Dritten ist, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Unterverpachtung in dem
Vertragsverhältnis zwischen dem Verpächter und dem Pächter betrifft (vgl. BGHZ
59, 3, 8). Die dem künftigen Unterpächter gegenüber ausgesprochene Erlaubnis
des Verpächters zu einer Unterverpachtung durch den Pächter an ihn wird indes
nach den Grundsätzen über den Zugang von in Abwesenheit des Empfängers
abgegebenen Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) jedenfalls dann
wirksam, wenn sie von dem (künftigen) Unterpächter dem Pächter zum Zwecke
des Abschlusses des Unterpachtvertrages übermittelt wird.
cc) Die angebotenen Beweise zu dem Vortrag der Beklagten sind daher zu
erheben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin.
IV.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die fristlose Kündi-
gung wegen unberechtigter Unterverpachtung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB auch dann unwirksam, wenn die Kläger zwar mit einer Unterverpachtung
von Anfang an nicht einverstanden gewesen wären, aber zusammen mit G.
E. in missbilligenswerter Weise die Voraussetzungen für eine außerordent-
liche Kündigung wegen unbefugter Unterverpachtung herbeigeführt haben sollten.
a) Die Ausübung eines Rechts (hier zur außerordentlichen Kündigung) ist
rechtsmissbräuchlich, wenn derjenige, der das Recht geltend gemacht, die Vor-
aussetzungen dafür in anstößiger, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben
nicht vereinbarer Weise geschaffen oder (mit-)verursacht hat (MünchKomm-
BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 228; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005],
§ 242 Rdn. 243). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung folgt aus dem in
§ 162 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass
niemand aus einer von ihm treuwidrig herbeigeführten Rechtslage Vorteile ziehen
soll (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2003, III ZR 270/02, NJW
2003, 1459, 1460). Dies schließt auch die Ausübung eines Kündigungsrechts aus,
dessen Voraussetzungen der Kündigende in treuwidriger Weise selbst her-
beigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 1958, VIII ZR 155/57, LM BGB § 242
(Cd) Nr. 55; Urt. v. 23. März 1971, VI ZR 199/69, NJW 1971, 1126, 1127; Urt. v.
20. März 2003, I ZR 155/00, NJW-RR 2003, 1056, 1060).
b) Nach diesen Maßstäben kann der von den Beklagten erhobene Einwand
unzulässiger Rechtsausübung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen
des Einwands verkannt, wenn es davon ausgeht, dass es selbst dann das „gute
Recht“ der Kläger wäre, das Pachtverhältnis mit dem Beklagten zu 1
außerordentlich zu kündigen, wenn sie in kollusivem Zusammenwirken mit
G. E. die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des
ihnen nicht mehr genehmen Pachtvertrages geschaffen hätten. Das Berufungs-
gericht wird nach der gebotenen Beweisaufnahme zu der behaupteten Erlaubnis
(siehe oben III) auch zu prüfen haben, ob die Beklagten nach den von den
Klägern gegenüber dem Zeugen E. und gegenüber Dritten abgegebenen
Erklärungen davon ausgehen durften, dass die Kläger gegen die beabsichtigte
Unterverpachtung an den Zeugen E. keine Einwände erheben würden, so
dass sich die spätere Kündigung als rechtsmissbräuchlich darstellt.
2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Kläger
die Unterverpachtung an den Zeugen E. nicht erlaubt hatten und die Aus-
übung des Kündigungsrechts sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist
zu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB schon allein wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten
ausgesprochen werden kann.
Die Rechtsfrage, ob die außerordentliche Kündigung wegen vertragswid-
riger Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB
in der Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
2001, S. 1149) voraussetzt, dass die Rechte des Vermieters dadurch in
erheblichem Maße gefährdet worden sind (so AnwK-BGB/Klein-Blenkes, § 543
Rdn. 16; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 543 Rdn. 17; Krämer, DWW 2001,
110, 118, PWW/Feldhahn, BGB, 2. Aufl. § 543 Rdn. 13; Schmidt-Futterer/Blank,
Mietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn. 68, 70), oder - wie es vormals zu § 553 BGB a.F.
angenommen wurde - die unrechtmäßige Gebrauchsüberlassung bereits für sich
allein der wichtige, die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Grund ist (so
MünchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., § 543 Rdn. 40; Palandt/Weidenkaff, BGB,
streitig und bisher noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden.
Entscheidungserheblich wird diese Rechtsfrage allerdings erst dann, wenn
- mit Ausnahme des Umstands, dass die Beklagten nicht um eine Erlaubnis
gefragt haben - eine erhebliche Verletzung der Verpächterrechte durch die
weitere Unterverpachtung an den Zeugen E. hier nicht vorliegt. Auch dazu
bedürfte es weiterer Feststellungen.
V.
Aufzuheben ist das Berufungsurteil daher allein wegen der Gehörs-
verletzung, wobei der Senat von der Möglichkeit zur Entscheidung durch
Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch macht.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 6/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3 U 1268/06 Lw -