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BGH Beschluß vom 30.01.2003 – III ZR 270/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AFG § 33; BGB § 162

Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschu-

lungsmaßnahme an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangs-

gebühren, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Ar-

beitsamt in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehr-

gang vorzeitig beendet hat.

BGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 - III ZR 270/02 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni

2002 - 9 U 34/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Streitwert: 24.172,86

Gründe

I.

Der Beklagte betreibt eine private Fachschule für Wirtschaft und Verwal-

tung. Unter dem 22./30. Oktober 1991 schloß er mit der klagenden Bundesan-

stalt für Arbeit einen "Kooperationsvertrag" über die Durchführung freier Bil-

dungsmaßnahmen. Darin übernahm die Klägerin die Lehrgangsgebühren für

die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anspruchberechtigten Teilneh-

mer. Der Beklagte verpflichtete sich, die nach Abrechnung der Vorschüsse zu

viel gezahlten Beträge umgehend zu erstatten.

In der Zeit vom 6. Januar 1992 bis zum 5. Januar 1994 führte der Be-

klagte die Umschulung von Arbeitslosen zu Reiseverkehrskaufleuten durch.

Die Klägerin bewilligte dafür einen Teilnehmerstundensatz von 5,50 DM und

verlangte ferner ein Kündigungsrecht des Teilnehmers nach 6 Monaten, da-

nach jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. Entgegen

der ursprünglich mit 30 angenommen Teilnehmerzahl brachen 13 Lehr-

gangsteilnehmer ihre Lehrgänge vorzeitig ab, überwiegend, weil sie vom Ar-

beitsamt in Stellen vermittelt worden waren. Die dem Beklagten nach Abschluß

der Umschulungsmaßnahme insgesamt zustehende Vergütung hat die Klägerin

auf der Grundlage der von den Teilnehmern tatsächlich in Anspruch genom-

menen Unterrichtsstunden - unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündi-

gungsfristen - berechnet und mit der vorliegenden Klage 47.278 DM zurück-

gefordert.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Beklagte begehrt

mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des

§ 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere hat die Rechtssache kei-

ne grundsätzliche Bedeutung.

Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet als entscheidungserhebli-

che, grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Hat das Arbeitsamt, das

eine Umschulungsmaßnahme durch Begleichung von Lehrgangsgebühren für

die zu fördernden Teilnehmer durch Bezahlung der Kursgebühren (ganz oder

überwiegend) finanziert, bei einem auf längeren Zeitraum und eine gewisse

Teilnehmerzahl ausgerichteten Lehrgang Rückforderungsansprüche gegen-

über dem Veranstalter, wenn es in der Zwischenzeit so viele Teilnehmer in Ar-

beitsstellen vermittelt, daß der Kurs sich wegen der geschwundenen Teilneh-

merzahl für den Veranstalter - jedenfalls bei gleichbleibender Honorierung je

Stunde und Teilnehmer - finanziell nicht mehr trägt?"

Zur Klärung dieser Frage bedarf es keiner Zulassung der Revision. Sie

beantwortete sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne

weiteres aus dem Gesetz und einer Auslegung des die Rechtsbeziehungen der

Parteien regelnden Kooperationsvertrages.

1.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte nach den

getroffenen Vereinbarungen in Höhe der Klagesumme überzahlt ist und daß

deswegen der Klägerin jedenfalls im Ansatz - sei es aufgrund der Bestimmun-

gen des Kooperationsvertrags, sei es, wie das Berufungsgericht meint, wegen

ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - ein Anspruch

auf Rückzahlung der von ihr zuviel geleisteten Beträge zusteht. Auf die vor

dem Landgericht und dem Oberlandesgericht geltend gemachten Einwände der

Sittenwidrigkeit, des Wegfalls der Bereicherung, der Verjährung oder Verwir-

kung kommt die Beschwerde mit Recht nicht zurück.

2.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zutreffend auch nicht

mehr als widersprüchlich und treuwidrig im Sinne des § 162 BGB die erfolgrei-

che Vermittlung von Teilnehmern der Umschulungsmaßnahme in Arbeitsplätze.

Die angeführte Vorschrift enthält zwar den allgemeinen Rechtsgedanken, daß

niemand aus einer von ihm selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführten

Lage Vorteile ziehen solle (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Urteil vom 6. Dezember

2002 - V ZR 184/02, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung bestimmt). Insofern

hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt, daß die Vermittlung ge-

rade primäre gesetzliche Aufgabe der Arbeitsämter ist und deren Erfüllung

deshalb auch im Verhältnis zum Beklagten nicht treuwidrig sein kann.

b) Indessen hält es die Beschwerde weiterhin für einen Verstoß gegen

Treu und Glauben, wenn ein Arbeitsamt mit dem Veranstalter der Umschu-

lungsmaßnahme einen Kooperationsvertrag schließe, der einen Stundenlohn

pro Teilnehmer für eine gewisse Teilnehmerzahl mit einer gewissen Lehr-

gangsdauer festlege, ohne daß dem Veranstalter aufgrund der "Nachfrage-

macht" der Arbeitsämter ein Verhandlungsspielraum verbleibe, das Arbeitsamt

aber dann doch für die in die Arbeitsstellen vermittelten Teilnehmer die anteili-

gen Lehrgangsgebühren zurückfordere, so daß die gesamte Kalkulation des

Veranstalters zusammenbrechen müsse.

Auch diesem Ansatz, der im Kern die von der Klägerin dem Beklagten

abverlangten Vertragsbedingungen für die mit den Teilnehmern zu schließen-

den Unterrichtsverträge beanstandet, insbesondere die bei einer erheblich re-

duzierten Zahl von Teilnehmern nicht mehr auskömmliche Stundenvergütung

von 5,50 DM oder die Einräumung eines Rechts zu vorzeitiger Kündigung des

Lehrgangs, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen der individuellen

Förderung der beruflichen Bildung hat das hier noch anzuwendende Arbeits-

förderungsgesetz den Lehrgangsträgern keine eigenen Rechte eingeräumt

(BSGE 41, 113, 115; 43, 134, 137, 142; BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4; 3-1500

§ 51 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Bun-

desanstalt für Arbeit bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen ein-

schließlich der Kündigungsmöglichkeiten zwar auch verpflichtet, den sachli-

chen Erfordernissen der Bildungsmaßnahmen und den Interessen der Maß-

nahmeträger Rechnung zu tragen (BSGE SozR 4460 § 6 Nr. 9). Das beruht

aber auf dem Ziel, die sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecke der Förderung

nicht zu gefährden, weil nur bei solchen Teilnahmebedingungen erwartet wer-

den kann, daß sie von einem verständigen Maßnahmeträger berücksichtigt

werden, und wendet sich darum allein an die Bundesanstalt für Arbeit. Hin-

sichtlich des Lehrgangsveranstalters handelt es sich lediglich um einen Reflex,

auf den er sich aus eigenem Recht nicht berufen kann. Es muß deswegen auch

nicht entschieden werden, welchen Umfang eine derartige gesetzliche Ver-

pflichtung der Klägerin gehabt hätte (vgl. nunmehr die Möglichkeit zur Über-

nahme der restlichen Lehrgangskosten gemäß § 82 Satz 2 SGB III, freilich nur

unter der - hier nicht gegebenen - Bedingung, daß der Träger der Maßnahme

das Arbeitsverhältnis des vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmers auch ver-

mittelt hat). Allerdings mag der zwischen den Parteien bestehende (privatrecht-

liche, vgl. BSG SozR 3-1500 § 150 Nr. 24) Kooperationsvertrag eine gewisse

Rücksichtnahme auf die Kalkulation des Beklagten gebieten, obwohl es sich

nicht um eine sogenannte Auftragsmaßnahme, sondern lediglich um eine "freie

Maßnahme" gehandelt hat. Einer derartigen Verpflichtung wäre die Klägerin

aber durch den völligen Kündigungsausschluß zugunsten des Beklagten für

das erste Halbjahr und im übrigen mit einer der gesetzlichen Regelung in § 621

Nr. 4 BGB entsprechenden Kündigungsmöglichkeit der Lehrgangsteilnehmer

hinreichend nachgekommen, jedenfalls dann, wenn - wozu Vortrag des Be-

klagten fehlt - rechtliche oder sachliche Gründe der Ausbildung zum Reisever-

kehrskaufmann nicht ausnahmsweise längere Ausbildungsabschnitte verlang-

ten. Zu einer darüber hinausgehenden Rücksicht auf Belange des Beklagten

war die Bundesanstalt für Arbeit vertraglich nicht verpflichtet. Insoweit ist zu

beachten, daß die Parteien sich trotz der Bezeichnung des Vertragsverhältnis-

ses als "Kooperation" nicht mit im wesentlichen gleich gerichteten Interessen,

sondern innerhalb eines Austauschverhältnisses als Nachfrager und Anbieter

gegenüberstanden. Unter derartigen Umständen ist es grundsätzlich Sache

jeder Vertragspartei allein, ihre Interessen in dem ihr geboten erscheinenden

Umfang zu wahren. Anders könnte es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten

allenfalls dann liegen, wenn die Klägerin im Hinblick auf ihre von der Be-

schwerde herausgestellte Nachfragemacht als marktbeherrschendes Unter-

nehmen anzusehen wäre und sie ihre Marktstellung bei der Festlegung der

Teilnahmebedingungen mißbraucht hätte (§§ 26 Abs. 2 und 3, 98 GWB a.F.).

Zu den Voraussetzungen dieser für den Streitfall ohnehin wenig naheliegenden

Vorschriften hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen.

Nach alledem trifft einzig den Beklagten das Risiko, daß mehr Teilneh-

mer als angenommen den Lehrgang nicht zu Ende führten. Aus denselben

Gründen ist hier auch für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum.

Angesichts dessen kann es der Klägerin nicht verwehrt sein, den ihr zustehen-

den Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke