Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2008 – AnwZ (B) 16/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 16/08

BESCHLUSS

vom

28. April 2008

in dem Verfahren

wegen Beiladung zu einer Wahlanfechtung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Quaas

ohne mündliche Verhandlung

am 28. April 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beiladungspetenten gegen den Be-

schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 28. November 2007 über die Zurück-

weisung des Beiladungsantrags wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem Beiladungspeten-

ten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihm

nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der Beiladungspe-

tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt. Diese Wahl ficht der An-

tragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfech-

tungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten.

II.

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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzuräumen, dass die Vorschriften

der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beiladung in berufsrechtlichen Ver-

fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind.

Der Senat hat dies für das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v.

13. Oktober 2006, AnwZ (B) 87/05, unveröff.) und für die Wahl zum Rechtsan-

walt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 28. Juli 2006, AnwZ 1/06

und AnwZ 2/06, beide unveröff.). Für die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern

des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch,

dass die Beiladung des Gewählten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech-

tungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80,

228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421;

VGH München, Beschl. v. 17. Februar 1997, 4 D 96.4282, veröff. bei juris).

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2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof

ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 27. Novem-

ber 2006, AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht ab-

gedruckt). In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlan-

fechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des

Anwaltsgerichtshofs nach § 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zulässig, wenn der An-

waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch für prozessuale Zwischen-

entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der soforti-

gen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus § 223 BRAO, der ebenfalls

eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt

(Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 91 Abs. 7 i. V. m. § 40 Abs. 4

BRAO sinngemäß gelten, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht

herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen

Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandes-

gericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember

2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidun-

gen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. 26. Mai 1997,

AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. 31. März 2006,

AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 Ls.). Die Rechtslage unterscheidet sich

damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. Ge-

gen die Zurückweisung einer Beiladung wäre zwar im Verwaltungsprozess die

Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke,

VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach § 146 VwGO nur im Verfah-

ren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung eines Beiladungs-

antrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende -

Oberverwaltungsgericht wäre dagegen nach § 152 VwGO eine Beschwerde

ebenfalls ausgeschlossen.

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3. Die erfolgte Zurückweisung der beantragten Beiladung hindert den

Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen.

III.

6

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige

mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Frey Wüllrich Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - II ZU 5/07 -