BGH Beschluss vom 28.04.2008 – AnwZ (B) 16/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/08
BESCHLUSS
vom
28. April 2008
in dem Verfahren
wegen Beiladung zu einer Wahlanfechtung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Quaas
ohne mündliche Verhandlung
am 28. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beiladungspetenten gegen den Be-
schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 28. November 2007 über die Zurück-
weisung des Beiladungsantrags wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem Beiladungspeten-
ten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihm
nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der Beiladungspe-
tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt. Diese Wahl ficht der An-
tragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfech-
tungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-
wiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzuräumen, dass die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beiladung in berufsrechtlichen Ver-
fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind.
Der Senat hat dies für das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v.
13. Oktober 2006, AnwZ (B) 87/05, unveröff.) und für die Wahl zum Rechtsan-
walt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 28. Juli 2006, AnwZ 1/06
und AnwZ 2/06, beide unveröff.). Für die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern
des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch,
dass die Beiladung des Gewählten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech-
tungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80,
228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421;
VGH München, Beschl. v. 17. Februar 1997, 4 D 96.4282, veröff. bei juris).
2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof
ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 27. Novem-
ber 2006, AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht ab-
gedruckt). In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlan-
fechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des
Anwaltsgerichtshofs nach § 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zulässig, wenn der An-
waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch für prozessuale Zwischen-
entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der soforti-
gen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus § 223 BRAO, der ebenfalls
eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt
(Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 91 Abs. 7 i. V. m. § 40 Abs. 4
BRAO sinngemäß gelten, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht
herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandes-
gericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember
2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidun-
gen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur
Zurückweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. 26. Mai 1997,
AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. 31. März 2006,
AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 Ls.). Die Rechtslage unterscheidet sich
damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. Ge-
gen die Zurückweisung einer Beiladung wäre zwar im Verwaltungsprozess die
Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach § 146 VwGO nur im Verfah-
ren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung eines Beiladungs-
antrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende -
Oberverwaltungsgericht wäre dagegen nach § 152 VwGO eine Beschwerde
ebenfalls ausgeschlossen.
3. Die erfolgte Zurückweisung der beantragten Beiladung hindert den
Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen.
III.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige
mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Frey Wüllrich Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - II ZU 5/07 -