Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2008 – AnwZ (B) 17/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 17/08

BESCHLUSS

vom

28. April 2008

in dem Verfahren

wegen Beiladung zu einer Wahlanfechtung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Quaas

ohne mündliche Verhandlung

am 28. April 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beiladungspetenten gegen den Be-

schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 28. November 2007 über die Zurück-

weisung des Beiladungsantrags wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem Beiladungspeten-

ten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihm

nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der Beiladungspe-

tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt. Diese Wahl ficht der An-

tragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfech-

tungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten.

II.

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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzuräumen, dass die Vorschriften

der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beiladung in berufsrechtlichen Ver-

fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind.

Der Senat hat dies für das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v.

13. Oktober 2006, AnwZ (B) 87/05, unveröff.) und für die Wahl zum Rechtsan-

walt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 28. Juli 2006, AnwZ 1/06

und AnwZ 2/06, beide unveröff.). Für die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern

des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch,

dass die Beiladung des Gewählten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech-

tungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80,

228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421;

VGH München, Beschl. v. 17. Februar 1997, 4 D 96.4282, veröff. bei juris).

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2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof

ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 27. Novem-

ber 2006, AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht ab-

gedruckt). In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlan-

fechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des

Anwaltsgerichtshofs nach § 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zulässig, wenn der An-

waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch für prozessuale Zwischen-

entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der soforti-

gen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus § 223 BRAO, der ebenfalls

eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt

(Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 91 Abs. 7 i. V. m. § 40 Abs. 4

BRAO sinngemäß gelten, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht

herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen

Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandes-

gericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember

2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidun-

gen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. 26. Mai 1997,

AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. 31. März 2006,

AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174+ Ls.). Die Rechtslage unterscheidet

sich damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess.

Gegen die Zurückweisung einer Beiladung wäre zwar im Verwaltungsprozess

die Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke,

VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach § 146 VwGO nur im Verfah-

ren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung eines Beiladungs-

antrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende -

Oberverwaltungsgericht wäre dagegen nach § 152 VwGO eine Beschwerde

ebenfalls ausgeschlossen.

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3. Die erfolgte Zurückweisung der beantragten Beiladung hindert den

Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen.

III.

6

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige

mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Frey Wüllrich Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - II ZU 6/07 -