Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZA 11/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit

teilweise unzutreffendem rechtlichen Ansatz - in tatrichterlich möglicher

Weise angenommen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die

durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begründete

tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass die Gesellschafter der

Schuldnerin bei der Gründung erfüllungsschädliche Absprachen

getroffen und die Sachgründungsvorschriften umgangen haben.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 O 420/06 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.07.2007 - 14 U 483/06 -