BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZA 11/07
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit
teilweise unzutreffendem rechtlichen Ansatz - in tatrichterlich möglicher
Weise angenommen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die
durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begründete
tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass die Gesellschafter der
Schuldnerin bei der Gründung erfüllungsschädliche Absprachen
getroffen und die Sachgründungsvorschriften umgangen haben.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 O 420/06 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.07.2007 - 14 U 483/06 -