Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZR 61/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 242 Ca; ZPO § 185

Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO

unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese

zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher

rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirk-

samkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149,

311).

BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07 - OLG Hamm

LG Bielefeld

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens,

an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers nur unvollständig und

zudem nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der ordnungsgemä-

ßen Zustellung des Versäumnisurteils zur Kenntnis genommen. Es hat sich da-

durch unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör

(Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise den Blick für die sich nach

dem Vortrag des Klägers aufdrängende Prüfung verstellt, ob ein Berufen des

Beklagten auf die nicht ordnungsgemäße Zustellung rechtsmissbräuchlich ist

2

I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch in ei-

nem Fall, in dem die öffentliche Zustellung, wie das Berufungsgericht hier an-

genommen hat, unwirksam ist, ein Berufen auf die Unwirksamkeit im Einzelfall

rechtsmissbräuchlich sein (BGHZ 149, 311, 323). Diese im vorliegenden Fall

gebotene Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen, weil es den Vortrag

des Klägers zu dem Verhalten des Beklagten, mit dem dieser seine postalische

Erreichbarkeit zu verhindern versucht hat in einer Zeit, in der er mit einer Inan-

spruchnahme seitens des Klägers aus der Garantieerklärung rechnen musste,

nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat.

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1. Der Kläger hat unter Vorlage eines Schreibens der Meldebehörde vor-

getragen, dass sich der Beklagte bereits zum 1. Januar 2005 mit unbekanntem

Aufenthaltsort abgemeldet hat, er mithin seiner Meldepflicht fast ein halbes Jahr

nicht nachgekommen ist. Obwohl seine Ehefrau weiterhin am bisherigen ge-

meinsamen Wohn- und Geschäftssitz lebte und erreichbar war, hat der Beklag-

te während dieser Zeit nichts unternommen, um sicherzustellen, dass ihn dort

- weiterhin - für ihn eingehende Post erreichen konnte. Er hat weder, was ange-

sichts des Verbleibens seiner Ehefrau unter der gemeinsamen Wohnanschrift

ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dafür Sorge getragen, dass die für ihn

dort eingehende Post entgegengenommen und an ihn weitergeleitet wird noch

hat er - was sich ebenfalls aufgedrängt hätte, wenn er nicht beabsichtigte, uner-

reichbar zu sein, - einen Postnachsendeauftrag gestellt.

4

2. Ebenfalls nur unvollständig zur Kenntnis genommen hat das Beru-

fungsgericht den unter Bezugnahme auf die Akten des Verfahrens 2 O 163/98

LG Bielefeld gehaltenen Vortrag des Klägers zu dem Verhalten des Prozessbe-

vollmächtigten des Beklagten. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich be-

rücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte die Nachfrage des Klägers nach

der Anschrift des Beklagten unbeantwortet gelassen hat. Es hat dabei aber

nicht in den Blick genommen, dass der Prozessbevollmächtigte genau zu dieser

Zeit den Beklagten in der Zwangsvollstreckungssache 2 O 163/98 LG Bielefeld

und dem sich daran anschließenden Kostenstreit vertreten hat, in der er für den

Beklagten Anträge gestellt hat und mehrfach schriftsätzlich tätig geworden ist.

Angesichts dessen hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, dass

zwischen dem Beklagten und seinem Anwalt zu der Zeit, in der der Beklagte für

den Kläger u.a. deshalb nicht erreichbar war, weil der Anwalt die Auskunft über

den Aufenthaltsort verweigerte, Kontakt bestand. Der Anwalt hätte dem Kläger

daher den Aufenthaltsort des Beklagten mitteilen können, was er Monate nach

der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils im Verfahren 2 O 163/98 LG

Bielefeld schließlich getan hat mit der Bemerkung, er sei "vom Gericht" nie zur

Mitteilung der Anschrift aufgefordert worden. Jedenfalls aber war der Beklagte

unter Zugrundelegung dieses Vortrags des Klägers darüber informiert, dass der

Kläger ihn erneut gerichtlich aus der Garantie in Anspruch nehmen wollte. Über

seinen Prozessbevollmächtigten, den der Klägeranwalt zeitnah und fortlaufend

informiert hatte, wusste der Beklagte von dem Inhalt des Gesellschafterbe-

schlusses vom 7. Dezember 2004 und der sich daran anschließenden Korres-

pondenz über die Sanierung und die von dem Kläger geforderte Sonderzah-

lung, und ihm musste aufgrund dieser Informationen bewusst sein, dass der

Kläger nach dem Scheitern des Zwangsvollstreckungsversuchs, wie schriftlich

gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten angekündigt, Klage gegen ihn er-

heben würde und er dafür für ihn postalisch erreichbar sein musste. Trotz die-

ses Wissens hat der Beklagte weder seinen Anwalt angehalten, dem Kläger

seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, noch hat er, nachdem er seinen neuen Wohn-

sitz genommen und sich angemeldet hatte, es für nötig befunden, seiner Ehe-

frau die neue Anschrift mitzuteilen, damit diese die zu erwartenden gerichtlichen

Schriftstücke an ihn nachsenden konnte.

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3. Hätte das Berufungsgericht nicht nur das Bemühen des Klägeranwalts

und des Landgerichts hinsichtlich der Aufenthaltsermittlung des Beklagten,

sondern den gesamten Vortrag des Klägers zu dem Verhalten des Beklagten

berücksichtigt, ist nicht ausgeschlossen, dass es darin ein Vorgehen des Be-

klagten gesehen hätte, das dem Ziel diente, eine erfolgversprechende gerichtli-

che Inanspruchnahme seitens des Klägers aus der Garantie durch "Untertau-

chen" zu verhindern. Es hätte dann möglicherweise das Berufen des Beklagten

auf die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Zustellung als rechtsmissbräuchlich

(§ 242 BGB) gewertet und es ihm deshalb versagt, die Unwirksamkeit der Zu-

stellung im Prozess geltend zu machen.

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II. Der Senat hat bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des

§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.01.2006 - 2 O 385/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 26 U 36/06 -