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BGH Beschluss vom 29.04.2008 – 2 StR 46/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 46/08

BESCHLUSS

vom

29. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II

55 der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom

8. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstel-

lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im

Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen un-

erlaubten Besitzes einer Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun)

entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Soweit der Angeklagte im Fall II 55 der Urteilsgründe wegen unerlaubten

Besitzes einer nach Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbote-

nen Vorderschaftsrepetierflinte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen war die Waffe der Marke M. , Modell

, Kaliber 12 - 70 ursprünglich zu einer Salutwaffe umgebaut und trug das Zei-

chen "B. R. ", so dass der Besitz erlaubt war. Der Angeklagte hatte ver-

sucht, sie zu einer scharfen Waffe zurückzubauen und hatte außerdem den

Hinterschaft abgesägt und zu einem Pistolengriff umgewandelt. Das Landge-

richt hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass die Waffe funktions-

unfähig war.

2

Nach diesen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass möglicherwei-

se nur der Versuch der Bearbeitung oder Instandsetzung einer nach Anlage 2

Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbotenen Waffe vorlag. Der Senat hat aus Gründen der

Verfahrensökonomie davon abgesehen, die Sache insoweit aufzuheben und

zurückzuverweisen.

3

4

Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen

Änderung des Schuldspruchs.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach

der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von

sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe

der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landge-

richt ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt

hätte.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt