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BGH Beschluss vom 29.04.2008 – 4 StR 131/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 131/08

BESCHLUSS

vom

29. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß

§§ 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 1. der

Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Diebstahl beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2007

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung in

Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist,

bb) in den Aussprüchen über die im Fall II 1. der Urteilsgrün-

de verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes sowie der gefährli-

chen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und mit versuchter räuberi-

scher Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Auflösung der Gesamt-

freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dort

verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe

auch wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat, wird die Straf-

verfolgung auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den Gründen der An-

tragsschrift auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit

Diebstahl beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert.

3

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der im Fall II 1.

verhängten Einzelfreiheitsstrafe der Gesamtstrafe nach sich. Die insoweit

zugrunde liegenden, vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in

Widerspruch stehen, sind möglich.

Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben

Maatz

Athing Ernemann