Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.04.2008 – 4 StR 148/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu § 154 a
StPO mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2007
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte der Beihilfe zum Diebstahl und zur Hehlerei
in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen [III. Fälle 1),
2), 5) und 6/7) der Urteilsgründe], der Beihilfe zum
versuchten Diebstahl, der versuchten Strafvereite-
lung, der Hehlerei sowie des vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b)
im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der
Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,
c)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den
Fällen III. 1), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgründe und
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstra-
fen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 9. November 2005 und unter
Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen
Begünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten sowie wegen Hehlerei, wegen Begünstigung in zwei Fällen,
wegen versuchter Strafvereitelung, wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl
"im besonders schweren Fall" und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer-
laubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-
ten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und
bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines
Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachli-
chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so-
weit das Landgericht den Angeklagten der Begünstigung für schuldig befunden
hat [III. Fälle 1), 2), 5) sowie 6/7) der Urteilsgründe].
a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte seinem Bruder Z.
T. regelmäßig seinen e-bay account zur Verfügung. Spätestens seit Anfang
2005 war der Angeklagte auch damit einverstanden, dass sein Bruder über sei-
nen e-bay account von ihm selbst oder von Dritten gestohlene Sachen verkauf-
te. Die jeweiligen Käufer zahlten den Kaufpreis auf ein Giro-Konto des Ange-
klagten ein, der den entsprechenden Betrag dann von seinem Konto abhob und
das Geld bar an seinen Bruder aushändigte. Der Angeklagte wollte seinem
Bruder dadurch beim Absatz gestohlener Waren helfen. Dass der Angeklagte
selbst einen Teil der Verkaufserlöse für sich behielt, konnte nicht festgestellt
werden.
Auf diese Weise veräußerte Z. T. im Zeitraum von Mitte Mai 2005
bis Mitte April 2006 in vier Fällen aus Diebstählen stammende Gegenstände
über den e-bay account des Angeklagten, wobei in den Fällen III. 1) und 2) die
Gegenstände von Z. selbst gestohlen worden waren, während in den Fällen
III. 5) sowie 6/7) Z. T. sich die Gegenstände in Kenntnis von deren Her-
kunft verschafft hatte.
b) Das Landgericht hat die Förderung des Absetzens der gestohlenen
Gegenstände und das Weiterleiten der Verkaufserlöse durch den Angeklagten
an seinen Bruder als Begünstigung nach § 257 StGB gewertet. Hehlerei (§ 259
Abs. 1 StGB) in der Form der Absatzhilfe hat es verneint, weil der Angeklagte
sich selbst nicht bereichert habe und sein Bruder hier nicht "Dritter" im Sinne
des Hehlereitatbestandes gewesen sei.
c) Die rechtliche Beurteilung der Taten als vier selbständige Taten der
Begünstigung im Sinne von § 257 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
aa) Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar,
soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert wer-
den sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss
(BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Cramer in MüKo-StGB
Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter
sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte
zugewendet oder gesichert werden sollen (BGH NStZ aaO). Danach ist der Er-
lös aus einem Verkauf des Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Ge-
genstand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein kann (Fischer
StGB 55. Aufl. § 257 Rdn. 6). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 257 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht.
bb) Allerdings könnte eine taugliche Begünstigungshandlung im Sinne
des § 257 Abs. 1 StGB darin zu sehen sein, dass der Angeklagte seinem Bru-
der seinen e-bay account zur Verfügung stellte und ihm dadurch bei dem Ver-
kauf der entwendeten Gegenstände Hilfe leistete (vgl. Fischer aaO). Vorausset-
zung wäre indes, dass der Angeklagte dabei zumindest auch in der Absicht ge-
handelt hätte, seinen Bruder vor der Wiederentziehung der entwendeten Ge-
genstände zu bewahren (BGHSt 2, 362, 364). Eine solche Absicht ist jedoch
nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass weder
der Angeklagte noch sein Bruder im Tatzeitraum einen Zugriff der Ermittlungs-
behörden befürchteten.
Der Angeklagte hat aber entgegen der Auffassung des Landgerichts
auch dadurch, dass er nach dem Verkauf den Erlös jeweils an seinen Bruder
ausgekehrt hat, den Tatbestand der Begünstigung nicht erfüllt; denn die Erlöse
stellten nicht mehr die von seinem Bruder erlangten unmittelbaren Tatvorteile
dar. Anders verhielte es sich insoweit nur, wenn Z. T, – was aber nicht
festgestellt ist – durch die Verkäufe tatbestandsmäßig Betrug zum Nachteil der
Erwerber begangen hätte und der Angeklagte tätig geworden wäre, um ihm die
betrügerisch erlangten Verkaufserlöse zu sichern (vgl. Schönke/Schröder-Stree
aaO).
c) Davon abgesehen, steht dem Schuldspruch wegen Begünstigung die
Subsidiaritätsklausel des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB entgegen, wonach wegen
Begünstigung nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
ist. Davon ist hier auszugehen. Denn nach den Feststellungen stellte der Ange-
klagte seinem Bruder seinen e-bay account bereits spätestens Anfang 2005 in
dem Wissen zur Verfügung, dass sein Bruder unter seinem, des Angeklagten,
Namen über seinen e-bay account die entwendeten Waren veräußern würde.
Hat er damit seinem Bruder aber schon im Voraus die Hilfestellung beim Absatz
der entwendeten Gegenstände zugesagt, liegt darin zugleich eine Beihilfe zu
den von seinem Bruder begangenen Diebstählen [III. 1) und 2)] bzw. zu der
Hehlerei in den Fällen III. 5) sowie 6/7).
d) Der Schuldspruch bedarf aber auch hinsichtlich der Konkurrenz der
vom Landgericht als Begünstigung gewerteten Taten der Änderung. Denn nach
den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte
seinem Bruder von vornherein für dessen nachfolgende Straftaten die Benut-
zung seines e-bay account gestattete, ohne dass dies insoweit jeweils ein er-
neutes Tätigwerden des Angeklagten verlangte. Darauf kommt es aber an, da
sich nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Konkurrenz für jeden Tatbe-
teiligten selbständig nach der Anzahl seiner Tathandlungen beurteilt (vgl. BGHR
StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hat der Angeklagte damit aber seinem Bru-
der jedenfalls nicht ausschließbar einmal allgemein gestattet, künftig seinen e-
bay account für die Verkäufe zu nutzen, hat er sich ungeachtet der mehreren
selbständigen Straftaten seines Bruders nach dem Zweifelsgrundsatz nur recht-
lich einer einheitlichen Beihilfehandlung schuldig gemacht (vgl. Fischer aaO
§ 27 Rdn. 31 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese einheitliche Beihilfe-
handlung wurde erst mit der letzten Tat des Bruders, und damit nach der Vor-
verurteilung des Angeklagten vom 9. November 2005 beendet (vgl. Fischer aaO
vor § 52 Rdn. 58 und § 55 Rdn. 7).
e) Der Senat ändert nach alledem den Schuldspruch auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO dahin, dass der Angeklagte statt der vier als Begünstigung ausgeurteilten
Fälle der (einen) Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei in jeweils zwei tatein-
heitlichen Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist
auszuschließen, dass sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den ge-
änderten Schuldspruch wirksamer verteidigt hätte.
Soweit nicht ausschließbar die Veräußerung der gestohlenen Gegen-
stände durch den Bruder des Angeklagten auch eine tatbestandsmäßige Be-
trugshandlung darstellt und der Angeklagte durch die Auskehrung des jeweili-
gen Verkaufserlöses insoweit den Begünstigungstatbestand erfüllt haben kann
(s.o. zu b bb a.E.), hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum
Diebstahl bzw. zur Hehlerei beschränkt.
f) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der von der
Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenaus-
spruchs zur Folge. Hierüber ist deshalb neu zu befinden. Insoweit weist der Se-
nat vorsorglich darauf hin, dass infolge der erst nach dem Urteil des Amtsge-
richts Bochum vom 9. November 2005 eingetretenen Beendigung der Beihilfe-
handlung auch die Zäsurwirkung jenes Urteils entfällt, dessen Gesamtstrafe
mithin bestehen bleibt. Deshalb ist in dieser Sache nur noch ein einzige Ge-
samtstrafe aus den Einzelstrafen der hier abgeurteilten Taten zu bilden; sie darf
dabei mit Blick auf das Verschlechterungsverbot allerdings nicht höher sein als
die Differenz zwischen der Summe der im angefochtenen Urteil erkannten bei-
den Gesamtstrafen (vier Jahre und neun Monate) und der nunmehr bestehen
bleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem früheren
Urteil; sie ist somit begrenzt auf zwei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe.
Der Aufhebung der für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen
im angefochtenen Urteil bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist dadurch aber
nicht gehindert, insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den bis-
her getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
2. Schließlich bedarf der Maßregelausspruch der Ergänzung dahin, dass
der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Diese im angefochtenen
Urteil unterbliebene, nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingende Anordnung als
Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Revisionsverfahren auch dann
nachgeholt werden, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (st.
Rspr.; BGHSt 5, 168, 178; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97
m.w.N.).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible