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BGH Beschluss vom 29.04.2008 – KVR 30/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 30/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 29. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : ja : ja

EnWG § 75 Abs. 4

Organleihe

Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallen- den Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur be- dient.

BGH, Beschl. v. 29. April 2008 – KVR 30/07 – OLG Düsseldorf

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die

Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des

3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2007

aufgehoben.

Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die bislang angefallenen Kosten und Auslagen, an das Hanseati-

sche Oberlandesgericht in Bremen verwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

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Die Antragstellerin stellte bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Ge-

nehmigung von Entgelten für den Gasnetzzugang. Diesen Antrag lehnte die Bun-

desnetzagentur „in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das

Land Bremen“ durch Beschluss vom 29. November 2006 teilweise ab. Der Be-

schluss wurde der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellt. Er enthielt ei-

ne Rechtsmittelbelehrung, wonach „die Beschwerde bei der Bundesnetzagen-

tur … einzureichen ist; es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei

dem Oberlandesgericht Düsseldorf (…) eingeht“.

Die Antragstellerin hat am 3. Januar 2007 per Telefax Beschwerde bei der

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Bundesnetzagentur eingelegt. Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewie-

sen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Antragstellerin

die Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Bremen

und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlan-

desgericht Düsseldorf, dem die Bundesnetzagentur die Verfahrensakten vorgelegt

hat, hat den Verweisungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat es als unzulässig

verworfen (WuW/E DE-R 2064). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Bundesnetzagen-

tur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.

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Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unzulässig, da die Antrag-

II.

stellerin schuldhaft die am 2. Januar 2007 ablaufende Beschwerdefrist versäumt

habe. Die Einlegung der Beschwerde am 3. Januar 2007 sei verspätet, weil die

Rechtsmittelbelehrung zutreffend das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständi-

ges Beschwerdegericht bezeichnet habe, bei dem die Rechtsbeschwerde einge-

legt werden könne. Zwar falle die Genehmigung der Entgelte in die Zuständigkeit

der Landesregulierungsbehörde, weil durch das Gasnetz der Antragstellerin weni-

ger als 100.000 Kunden versorgt würden. Für den Vollzug des Energiewirtschafts-

gesetzes habe der Bund jedoch aufgrund eines Verwaltungsabkommens dem

Land Bremen im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur zur Verfügung ge-

stellt. Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Kooperationsform führe dazu,

dass die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der Bundesnetzagentur anknüpfe.

Diese nehme funktionell die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im eigenen

Namen wahr. Es entspreche dem Zweck der vom Energiewirtschaftsgesetz ge-

wollten Zuständigkeitskonzentration, die Bundesnetzagentur im Falle einer sol-

chen Wahrnehmungszuständigkeit für eine Landesregulierungsbehörde ihrerseits

selbst als Regulierungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen. So

könnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wer-

den.

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Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin habe gleichfalls keinen Er-

folg, weil in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten keine ausreichende Fristenaus-

gangskontrolle gewährleistet gewesen sei.

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III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht verspätet, weil die in der an-

gefochtenen Entscheidung der Bundesnetzagentur enthaltene Rechtsmittelbeleh-

rung sachlich unrichtig war. In der Rechtsmittelbelehrung hätte nicht das Oberlan-

desgericht Düsseldorf, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen

als das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden müs-

sen.

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a) Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG

nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Sitz der Landesregulierungsbehörde für

das Land Bremen ist Bremen. Demnach ist das Oberlandesgericht Bremen nach

§ 75 Abs. 4 EnWG als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen.

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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird die gerichtliche

Zuständigkeit nicht durch das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung be-

stimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 3. November 2005

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen

(Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, ABl. 2005, 873) beeinflusst.

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aa) Im Rahmen des vorgenannten Verwaltungsabkommens ist eine Organ-

leihe vereinbart, die aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen

einer Entlastung der Landesbehörden Bremens dienen soll (Art. 1 Abs. 2). Danach

stellt der Bund dem Land Bremen im Wege einer Organleihe die Bundesnetzagen-

tur zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben nach dem Energiewirt-

schaftsgesetz zur Verfügung. Zu diesen Verwaltungsaufgaben gehört die Entgelt-

genehmigung nach § 23a EnWG (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen der ihr

übertragenen Verwaltungsaufgaben führt die Bundesnetzagentur nicht nur das ei-

gentliche Verwaltungsverfahren und trifft die abschließende Entscheidung; sie

vollstreckt auch die von ihr erlassenen Verwaltungsakte und „vertritt“ die Landes-

regulierungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren.

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bb) Aufgrund dieses Verwaltungsabkommens (vgl. hierzu Holznagel/Göge/

Schumacher, DVBl. 2006, 471, 475) wird die Bundesnetzagentur nicht originär zu-

ständig. Das Verwaltungsabkommen bedient sich des hergebrachten Instituts der

Organleihe, wobei es ausdrücklich (Art. 1 Abs. 1) auf diesen Rechtsbegriff Bezug

nimmt. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechts-

trägers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen

Rechtsträgers wahrzunehmen, weil dieser auf der betreffenden Verwaltungsebene

aus Zweckmäßigkeitsgründen keine personellen und sächlichen Mittel zur Aufga-

benerfüllung vorhält. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig,

dessen Weisungen es grundsätzlich unterworfen ist und dem die von diesem Or-

gan getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerfGE

63, 1, 31; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084, 1085 Tz. 16;

BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 – VII A 4/73, NJW 1976, 1468, 1469).

Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einem Fall, in dem aufgrund

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eines Verwaltungsabkommens eine Bundesbehörde im Wege der Organleihe Auf-

gaben der Landesverwaltung übernommen hatte, diese Bundesbehörde als in die

Verwaltungsstruktur des Landes eingebettetes Organ des Landes angesehen, das

Landesaufgaben ausführt (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). Die nach der Verwal-

tungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmende Bundesbehörde sei als Or-

gan des Landes zu behandeln. Die Tätigkeit der entliehenen Bundesbehörde stel-

le im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs reine Landesverwaltung

dar (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469).

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Wesentliches Merkmal einer Organleihe, bei der sich ein Land eine Behörde

des Bundes „leiht“, ist somit, dass die entliehene Bundesbehörde – soweit sie

Aufgaben der Landesverwaltung ausführt – funktionell in die Landesverwaltung

eingegliedert wird. Die gesetzliche Zuständigkeit des Landes bleibt dabei unbe-

rührt. Es werden keine Kompetenzen vom Land auf den Bund verlagert; „verla-

gert“ werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel vom Bund auf

das entleihende Land (BVerfGE 63, 1, 32 f.). Die Bundesnetzagentur als entliehe-

ne Behörde nimmt für das Land Bremen die energiewirtschaftliche Regulierungs-

aufgabe wahr und wird insoweit in die Verwaltungsstrukturen des Landes Bremen

eingebettet. Dies spiegelt auch das Verwaltungsabkommen wider. Dort ist in Arti-

kel 2 bestimmt, dass die als Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht dem Senator für

Bau, Umwelt und Verkehr des Landes Bremen obliegt. Dabei ist – soweit das E-

nergiewirtschaftsgesetz keine speziellen Regelungen enthält – das Haushalts-,

Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Bremen an-

zuwenden (Art. 3).

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cc) Die durch das Verwaltungsabkommen begründete Organleihe ändert mit-

hin nichts daran, dass die Regulierungsentscheidung ein Hoheitsakt einer Bremer

Landesbehörde ist. Soweit die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für

die Freie Hansestadt Bremen handelt, ist ihr Sitz infolge ihrer Eingliederung in die

Bremer Landesverwaltung in Bremen. Der Rückgriff auf personelle und sächliche

Verwaltungsmittel der Bundesbehörde lässt den maßgeblichen Sitz der Landesre-

gulierungsbehörde unberührt. Dass auch im Streitfall eine andere Anknüpfung

vom Land Bremen nicht gewollt war, wird dadurch verdeutlicht, dass der Senat der

Freien Hansestadt Bremen ungeachtet der mit dem Bund vereinbarten Organleihe

den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zur für das Land Bremen zuständigen

Regulierungsbehörde bestimmt hat (§ 1 der Bekanntmachung über die nach dem

Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde, ABl. Bremen 2005, S. 873).

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c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtfertigt es auch

keine abweichende Beurteilung, dass eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentrati-

on sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Solche Korrekturen können nur vorge-

nommen werden, wenn hierfür ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht.

Daran fehlt es jedoch in Anbetracht der allein auf den Sitz der zuständigen Behör-

de abstellenden Regelung des § 75 Abs. 4 EnWG. Im Übrigen können die vom

Beschwerdegericht angeführten Regelungen (§§ 91, 92 GWB; § 106 EnWG) die

von ihm angenommene Zuständigkeitskonzentration nicht rechtfertigen. Die Ver-

lagerung der Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen auf die Ebene der Ober-

landesgerichte kann für die hier zu beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar

gemacht werden wie Konzentrationsbestimmungen, die innerhalb eines Landes

gelten, wie etwa die Konzentration der kartellrechtlichen Streitigkeiten auf das

Oberlandesgericht Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie sind weder

für das Verhältnis der Länder zueinander noch gegenüber dem Bund aussagekräf-

tig. Aus den angeführten Bestimmungen lässt sich deshalb nichts herleiten, wenn

es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei der Einbeziehung einer Bun-

desbehörde im Rahmen der Organleihe geht.

Gleichfalls unergiebig für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts

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ist die Zuständigkeitsbestimmung für die gerichtliche Überprüfung des Monitoring

(§ 51 EnWG). Nach der hierzu getroffenen ausdrücklichen Regelung des § 75

Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 EnWG wurde mit der gerichtlichen Kontrolle sämtlicher

Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Monitoring das für den Sitz der Bun-

desnetzagentur zuständige Oberlandesgericht betraut, mithin also das Oberlan-

desgericht Düsseldorf. Damit sollte ein Gleichklang hinsichtlich der gerichtlichen

Überprüfung zwischen den Verfügungen der Bundesnetzagentur und denen des

übergeordneten Bundesministeriums hergestellt werden (Salje, EnWG, § 75

Rdn. 35), wobei wegen der Identität der Thematik und im Hinblick auf den wegen

der häufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand die Wahl auf das Ober-

landesgericht Düsseldorf fiel. Dieser gesetzlich geregelte Spezialfall, der sich auf

den Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Bundesbehörden bezieht, ist weder

generell verallgemeinerungsfähig noch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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Der Gesetzgeber hat durch das Nebeneinander von Bundesnetzagentur und

Landesregulierungsbehörden, das zu den wesentlichen Streitfragen im Gesetzge-

bungsverfahren gezählt hatte (vgl. Salje, EnWG, § 54 Rdn. 5 ff.), auch unter-

schiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bewusst in Kauf genommen. Eine Kon-

zentration der Zuständigkeit mag sinnvoll sein. Es mag viel dafür sprechen, eine

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf zumindest in den Fällen zu be-

gründen, in denen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe die Wahr-

nehmung der Aufgaben einer Landesregulierungsbehörde übertragen wurde. Hier-

für müsste aber der nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 Abs. 2 GWB vorge-

zeichnete Weg beschritten und ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen

werden.

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2. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die Beschwerde ge-

mäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung der ange-

fochtenen Entscheidung eingelegt werden kann. Die Regelungen über die

Rechtsmittelbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung, mithin auch § 58

Abs. 2 Satz 1 VwGO (Salje, EnWG, § 73 Rdn. 8), sind hier anzuwenden, weil § 73

Abs. 1 EnWG eine solche Belehrung vorsieht und weder das Energiewirtschafts-

gesetz noch die danach (§ 85 Nr. 2 EnWG) in Bezug genommene Zivilprozess-

ordnung Vorschriften über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen

unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO

hat ein Belehrungsfehler zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang ge-

setzt wird. Dies gilt auch hier, obwohl der vorliegende Belehrungsfehler nicht dazu

geführt hat, dass die Antragstellerin ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig bei der

Bundesnetzagentur angebracht hat. Denn die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO

setzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus (BVerwGE 81, 81, 84).

IV.

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Der Senat verweist das Verfahren unmittelbar an das zur Entscheidung beru-

fene Oberlandesgericht Bremen. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die

bisher angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Verfahrensbeteiligten. Die bisher angefallenen Kosten sind entsprechend § 281

Abs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der Kosten zu behandeln, die im Verfahren vor dem

Oberlandesgericht Bremen entstehen.

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Strohn

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 2/07 (V) -