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BGH Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 159/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 823 Dc, H; §§ 31, 89, 831 A

Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrs-

sicherungspflicht im Fall der Organleihe.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Ver-

handlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni

2005 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Ein bei der Klägerin kaskoversicherter Lkw der Firma K. verunglückte

am 8. Juni 1998 auf der F. -Straße in D. . Das Fahrzeug brach ne-

ben der Abdeckung eines Sielschachtes bis über die Achsen ein. An der Unfall-

stelle hatte die P. G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. G. ) kurz

zuvor einen Rohrgraben ausgehoben, anschließend aber nicht wieder ord-

nungsgemäß verfüllt.

2

Die F. -Straße gehört zur L. -Siedlung. Die Liegenschaft

steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, der an dem Revisionsver-

fahren nicht beteiligten früheren Beklagten zu 2. Die Bundesrepublik Deutsch-

land hat das Gelände den amerikanischen Streitkräften zur Nutzung überlas-

sen.

3

Die Sielbauarbeiten hatte das Staatsbauamt D. (künftig: Staats-

bauamt) des (erst-)beklagten Landes im Namen und für Rechnung der Bundes-

republik Deutschland an P. G. vergeben. Die Straße war nach Abschluss

der Bauarbeiten ohne korrekte Verdichtungsprüfung für den Verkehr freigege-

ben worden.

4

Die Klägerin regulierte den Schaden der Fahrzeughalterin K. . Nach

erfolgloser Klage gegen P. G. beansprucht sie von dem beklagten Land,

dem sie im Vorprozess den Streit verkündet hatte, Schadensersatz wegen Ver-

letzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie hat gegen das beklagte Land und

gegen die Bundesrepublik Deutschland - letztere sollte als Auftraggeberin der

Bauarbeiten für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter des Staatsbauamtes haften -

als Gesamtschuldnern Klage auf Zahlung von 11.699,79 € nebst Zinsen erho-

ben.

5

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-

richt hat der Klage gegen das beklagte Land bis auf einen Teil des Zinsan-

spruchs stattgegeben. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hat es

dagegen abgewiesen; insoweit ist das Berufungsurteil rechtskräftig. Mit der von

dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sei-

nen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das beklagte Land hafte aus unerlaubter Handlung für das Verhalten der

Mitarbeiter des Staatsbauamtes.

Das Staatsbauamt sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssiche-

rungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) gehalten gewesen, die Standfestigkeit der

Straße nach dem Abschluss der Bauarbeiten zu prüfen. Weil dies pflichtwidrig

unterblieben sei, sei die von der unzureichenden Verfüllung des Rohrgrabens

durch P. G. ausgehende Gefahr, dass Fahrzeuge einsacken, nicht auf-

gedeckt und beseitigt worden. Dem Staatsbauamt habe die Verkehrssiche-

rungspflicht im Baustellenbereich obgelegen, weil es bei der Vergabe und

Überwachung der Bauarbeiten verantwortlich eingeschaltet gewesen sei, die

Gefahr der mangelnden Tragfähigkeit "veranlasst" habe und tatsächlich sowie

rechtlich habe Abhilfe schaffen können. Es sei ohne Belang, dass das Staats-

bauamt im Wege der Organleihe für die Bundesrepublik Deutschland tätig ge-

worden sei. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Bundesrepublik

Deutschland - von der Wahrnehmung der Fachaufsicht abgesehen - den Ein-

satz der Mitarbeiter des beklagten Landes gesteuert, sie kontrolliert oder ihnen

Weisungen erteilt habe.

II.

11

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

Die Klägerin kann von dem beklagten Land - aus übergegangenem

Recht ihrer Versicherungsnehmerin - Schadensersatz wegen Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht durch Bedienstete seines Staatsbauamtes verlangen

(§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 oder § 831 Abs. 1 BGB).

12

1.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken,

dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder

einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle

ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi-

gung anderer zu verhindern (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR

16/82 - VersR 1983, 639, 640 <zur Verkehrssicherungspflicht bzgl. eines Stra-

ßengrabens> und BGHZ 121, 367, 375 <zur Verkehrssicherungspflicht für Ge-

wässer>). Dieser Grundsatz greift im Streitfall Platz.

13

a) Das Staatsbauamt des beklagten Landes schuf eine Gefahrenquelle.

Es hatte das Bauunternehmen P. G. beauftragt, unter anderem die in

der F. -Straße verlaufenden Entwässerungsrohre zu sanieren. Nach Be-

endigung der Bauarbeiten war die Tragfähigkeit der Straße nicht fachgerecht

geprüft worden. Dennoch wurde die Straße von P. G. - in Abstimmung

mit dem Staatsbauamt - für den Verkehr freigegeben. Die letztere Feststellung

des Berufungsgerichts wird von der Revision zwar in Frage gestellt; die Rüge

bleibt aber erfolglos, weil die Revision gegenteiligen Parteivortrag nicht aufzeigt.

14

b) Das Staatsbauamt hätte die Wiedereröffnung des Verkehrs nicht ohne

sachgerechte Standfestigkeitsprüfung an der früheren Baustelle zulassen dür-

fen. Im Zuge der Sielbauarbeiten war in der F. -Straße ein Rohrgraben

ausgehoben und wieder verfüllt worden. Bei einem solchen erheblichen Eingriff

in den Straßenkörper konnten sich erfahrungsgemäß durch ein natürliches

Nachsacken der Verfüllmassen Hohlräume unter der Fahrbahn bilden. Mit einer

solchen verborgenen Gefahr hätten die - sachkundigen - Bediensteten des

Staatsbauamtes rechnen, ihr durch geeignete Prüfungen begegnen und gege-

benenfalls Abhilfe schaffen müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1972

- III ZR 2/71 - VersR 1975, 126, 127); solche Maßnahmen sind fahrlässig unter-

blieben.

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2.

Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des beklagten Landes für die

vorbeschriebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bedienste-

ten seines Staatsbauamtes (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 Abs. 1 BGB oder

§ 831 Abs. 1 BGB) entfällt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-

halb, weil das Staatsbauamt hier an die Bundesrepublik Deutschland entliehe-

nes Organ war.

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a) Baumaßnahmen zur Deckung des Bedarfs der ausländischen Truppen

und eines zivilen Gefolges - wie hier die Sanierung der Entwässerung auf dem

Gelände der L. -Siedlung - werden in der Regel durch die für Bundesbau-

aufgaben zuständigen deutschen Behörden (und nicht durch die Behörden der

Truppen und eines zivilen Gefolges) - nach Maßgabe der geltenden deutschen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen -

durchgeführt (vgl. Art. 49 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut,

Art. 2.1 und 4.1 des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens - ABG

1975 - über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der

Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte vom 1. Oktober 1982

BGBl. II S. 893). Durch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Finanzverwaltungsgesetz

(FVG) zulässige Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land hat der

Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben den örtlichen Landesbehörden und

die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der

Oberfinanzdirektion übertragen; dabei handelt es sich, wie inzwischen durch § 8

Abs. 7 Satz 1 FVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Finanzver-

waltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3714) klargestellt worden ist, um die Vereinbarung einer Organleihe (vgl.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze sowie Gegenäußerung

der Bundesregierung BT-Drucks. 14/6140 S. 16 und 20; Lodde, Rechtsfragen

der Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung

der Bundesbauverwaltung, Dissertation Münster 1990 S. 93 ff, 111 f; siehe

auch Rinke in Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. 1999 Kap. 15 Rn. 29). Dem-

entsprechend erledigte hier das Staatsbauamt des beklagten Landes bei der

Vergabe und Überwachung der Sielbauarbeiten auf dem Gelände der L. -

Siedlung im Wege der Organleihe Bauaufgaben des Bundes.

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b) aa) Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das

Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbe-

reich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird

als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem

die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerech-

net werden. Der Begriff "Organleihe" hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn

werden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet.

Wesentlich für die als Organleihe bezeichneten verwaltungsorganisatorischen

Erscheinungsformen ist das Merkmal der Amtshilfe (in einem weiteren Sinne):

Ein Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächli-

chen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Ein-

richtungen nicht schaffen will. Kennzeichnend für die Organleihe ist weiterhin,

dass die "entliehene" Einrichtung Verwaltung für die "entleihende" ausübt (vgl.

BVerfGE 63, 1, 31 f; BVerwG NJW 1976, 1468, 1469).

18

bb) Die vorgenannten organisationsrechtlichen Erwägungen, die vor-

nehmlich die verfassungsrechtliche Beurteilung der Organleihe, die öffentlich-

rechtliche Zuordnung des Verwaltungshandelns und das Innenverhältnis der an

der Organleihe mitwirkenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffen,

können nicht ohne weiteres auf das haftungsrechtliche Außenverhältnis (§ 823

Abs. 1 i.V.m. § 31, § 89 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB) gegenüber

dem durch eine Pflichtverletzung Geschädigten übertragen werden (vgl.

BVerwG aaO S. 1470). Insoweit ist vielmehr eine Differenzierung geboten, die

auf die Vielfalt der als Organleihe aufgefassten organisatorischen Ausgestal-

tungen Bedacht nimmt.

19

Besteht die Organleihe darin, dass einzelne Beamte oder sonstige Be-

dienstete unter (teilweiser) Herauslösung aus der Organisation ihrer "verleihen-

den" (Anstellungs-)Körperschaft in den "Betrieb" der "entleihenden" Körper-

schaft eingegliedert werden, so haftet bei Pflichtverletzungen eines dieser Be-

diensteten, die er bei Wahrnehmung der der "entleihenden" Körperschaft oblie-

genden Aufgabe begangen hat, die "entleihende" Körperschaft (vgl. Senatsurteil

vom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - VersR 1989, 477 und BGH, Urteil vom

31. Mai 1988 - VI ZR 275/87 - VersR 1988, 957, 958 <zu Pflichtverletzungen

eines staatlichen Revierbeamten bei der Tätigkeit für die "entleihende" und hin-

sichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Waldfläche verkehrssicherungspflich-

tigen Gemeinde>).

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Demgegenüber hat der Senat durch Urteil vom 2. Dezember 2004

(BGHZ 161, 224, 231 f) entschieden, dass die See-Berufsgenossenschaft bei

der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben

des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbei-

ter haftungsrechtlich verantwortlich ist. Den Einwand der See-Berufsgenos-

senschaft, ihre Mitarbeiter hätten keine körperschaftlichen Selbstverwaltungs-

aufgaben, sondern im Wege der Organleihe Aufgaben des Bundes wahrge-

nommen, hat der Senat zurückgewiesen und ausgesprochen, entscheidend sei,

dass nicht zu erkennen sei, dass der Bund - von der Wahrnehmung der Fach-

aufsicht abgesehen - den Einsatz der Mitarbeiter gesteuert, sie kontrolliert oder

ihnen Weisungen erteilt habe.

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cc) Bezüglich der - hier allein einschlägigen - Haftung wegen Verletzung

der Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung

vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr er-

forderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 aaO

und BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 aaO). Die Verkehrssicherungspflicht hin-

sichtlich eines öffentlichen Weges beruht darauf, dass durch die Zulassung des

öffentlichen Verkehrs über das Wegegrundstück von diesem Weg eine Gefahr

für Dritte ausgeht. Demzufolge ist für die Beseitigung der von einem öffentlichen

Weg ausgehenden Gefahr derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zu-

stand "geschaffen" hat, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen hat oder

hat andauern lassen, und dieser Gefahrenlage zu begegnen im Stande gewe-

sen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff <zur Auftragsverwaltung>).

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Dementsprechend trifft im Streitfall das beklagte Land die haftungsrecht-

liche Verantwortlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bund die Bediensteten

des Staatsbauamts - über die Fachaufsicht hinaus - steuerte, kontrollierte und

ihnen Weisungen erteilte. Solche Umstände hat das Berufungsgericht, wie die

Revision nicht durch Verweis auf entgegenstehenden Tatsachenvortrag entkräf-

tet hat, nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist davon auszugehen und die

Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes dadurch begründet, dass des-

sen Staatsbauamt die tatsächliche Verfügungsmacht über die fragliche Straße

innehatte und imstande war, der von der früheren Baustelle ausgehenden Ge-

fahr für den Verkehr zu steuern. Denn es ließ nach der Beendigung der Bauar-

beiten die Wiedereröffnung des Verkehrs an der fraglichen Stelle zu. Demge-

genüber ist nicht entscheidend, dass es diese tatsächliche Verfügungsmacht

nicht als Träger der Straßenbaulast oder auf der Grundlage einer gesetzlichen

Aufgabenzuweisung,

sondern

aufgrund

einer

(freiwillig

eingegange-

nen) Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil

vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - NJW-RR 1989, 394, 395).

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 O 419/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 65/05 -