Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 ARs 152/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 152/08 2 AR 81/08

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in der Jugendstrafsache

gegen

wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls

Az.: 263 Ls-771 Js 1381/04-48/07 Amtsgericht Siegburg Az.: 55 Ls - 1 Js 15023/07 Amtsgericht Marburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. April 2008 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffenge-

richts - Siegburg vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist

das Amtsgericht Siegburg.

Gründe:

1

2

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht

gemäß § 42 Abs. 3 JGG liegen nicht vor, weil der Wohnsitzwechsel schon vor

der Anklageerhebung erfolgt ist.

Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Marburg gemäß § 12

Abs. 2 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus § 12 Abs. 1 StPO ergibt

sich, dass grundsätzlich dem Gericht der Vorzug gebührt, welches das Haupt-

verfahren nach §§ 203, 207 StPO eröffnet und damit die Eigenschaft des er-

kennenden Gerichts erlangt hat. Für eine solche Übertragung nach Erlass des

Eröffnungsbeschlusses gemäß § 12 Abs. 2 StPO müssen deshalb gewichtige

Gründe sprechen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 12 Rdn. 5; KK Pfeiffer

StPO 5. Aufl. § 12 Rdn. 6).

3

Solche gewichtigen Gründe sind hier nicht gegeben. Sie bestehen nicht

darin, dass die Verteidigerin des inzwischen 24 Jahre alten Angeklagten „auf

dessen Wunsch“ pauschal die Benennung von Leumundszeugen in Aussicht

gestellt hat, die „mit erheblichem Zeitaufwand nach Siegburg anreisen müss-

ten“. Demgegenüber ist das Amtsgericht Siegburg bereits seit Mai 2007 mit

dem Verfahren vertraut und hat gegen den Mitangeklagten am 11. Oktober

2007 erstmalig verhandelt. Es bleibt daher für die Untersuchung und Entschei-

dung der Sache zuständig.

Rissing-van Saan Rothfuß

RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan

Appl Schmitt