Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 10/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 11. Mai 2007 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt prozessord-
nungsgemäß erhoben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensicht-
lich unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehler-
frei Ablehnungsanträge als unzulässig verworfen, da diese offen-
sichtlich nur in Verschleppungsabsicht gestellt worden waren.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt