Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 123/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühl-
hausen vom 6. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die
Nichterörterung einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Mühlhausen vom 6. Juli 2007 ist der Angeklagte hier nicht
beschwert, weil dann eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe hät-
te verhängt werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt