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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 132/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 16. Juli 2007 werden als unbegründet verwor-
fen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass
die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung schuldig
sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
2
Die nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Landge-
richts begangene Vergewaltigung erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 177
Abs. 4 Nr. 1 StGB und muss deshalb im Urteilstenor als besonders schwer ge-
kennzeichnet werden. Dem entsprechend war die Urteilsformel klarzustellen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan-
walts in der Antragsschrift vom 20. März 2008 bemerkt der Senat:
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Die Rüge des Angeklagten A. , das Landgericht habe über einen Be-
weisantrag keine förmliche Entscheidung (§ 244 Abs. 6 StPO) getroffen, bleibt
ohne Erfolg. Dem liegt zugrunde, dass der Verteidiger des Angeklagten A. im
Hauptverhandlungstermin vom 4. Juli 2007 einen Beweisantrag auf Verneh-
mung des Zeugen KOK D. gestellt hat. Dieser sollte bekunden, dass die Ne-
benklägerinnen am 5. Juli 2006 erst um 18.09 Uhr bei ihm Strafanzeige erstat-
tet haben. Demgegenüber hätten die Nebenklägerin An. und der Zeu-
ge M. ausgesagt, sie seien bereits in den Morgenstunden des 5. Juli 2006
zur Polizei gegangen. Daraus werde sich ergeben, dass die Wahrnehmungs-
und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin An. und des Zeugen M. sehr
eingeschränkt sei. Im Anschluss an die Stellung des Beweisantrages wurde auf
Anordnung des Vorsitzenden der Vermerk des KOK D. über den Zeitpunkt
der Anzeigenaufnahme der Zeugin An. vom 5. Juli 2006 gemäß § 256 Abs.
1 Ziffer 5 StPO verlesen. Ein Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag wurde
nicht verkündet.
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Die fehlende Bescheidung des Beweisantrags stellt hier keinen Rechts-
fehler dar. Der Beweisantrag wurde durch einen zulässigen Austausch des Be-
weismittels erledigt. Eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO be-
durfte es nicht. Zwar kann nicht schlechthin jedes Beweismittel durch ein ande-
res ersetzt werden. So ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, sich eines
anderen Zeugen oder einer Urkunde zu bedienen, wenn es mit Rücksicht auf
das Beweisthema auf die individuelle Wahrnehmung und damit auf die vom Ge-
richt zu beurteilende Glaubwürdigkeit des im Beweisantrag bezeichneten Zeu-
gen ankommt. Das Gericht darf jedoch das Beweismittel austauschen, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls das gewählte Beweismittel gegenüber
dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt
(vgl. BGHSt 22, 347, 349). Dies kann sogar im Interesse der Verfahrensbe-
schleunigung und der Sachaufklärung geboten sein.
5
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Verteidiger des Angeklagten
A. wollte mit seinem Beweisantrag den exakten Zeitpunkt der Anzeigeerstat-
tung festgestellt wissen. Dies ist durch Verlesung des Vermerks des KOK
D. , in dem Datum und Uhrzeit der Anzeige aufgeführt war, weit zuverläs-
siger und rascher geschehen als durch die beantragte persönliche Vernehmung
des Zeugen. Die Tatsache, wann eine Strafanzeige erstattet worden ist, hängt
anders als etwa der persönliche Eindruck von der anzeigenden Person nicht
von der individuellen Wahrnehmung, der Beobachtungsgabe und den Vorstel-
lungen des aufnehmenden Polizeibeamten ab. Vielmehr handelt es sich um
einen gerade im Berufsalltag eines Polizeibeamten alltäglichen, zudem rein
formalen Umstand, an den er regelmäßig keine sichere Erinnerung haben wird.
Auch aus diesem Grund wird der Zeitpunkt der Anzeige beweiskräftig in den
Anzeigeformularen niedergelegt und seine Verlesung in der Hauptverhandlung
gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ermöglicht. Der Austausch des Beweismittels
war hier daher nicht nur zulässig, sondern er diente der Sachaufklärung.
6
Im Übrigen musste sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit
der im Kontext der sonstigen mitgeteilten Beweislage offenbar bedeutungslo-
sen Tatsache auseinandersetzen, aus welchen Gründen sich die Zeugen An.
und M. an den genauen Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zu-
treffend zu erinnern vermochten.
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ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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Appl Schmitt