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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 183/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 183/08

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß

§§ 45, 46 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. De-

zember 2007 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

1

Der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2007 wegen unerlaubter Ein-

Gründe:

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; 6.961,25 g Ecstasy-Tabletten und

566,7 g Amphetamin wurden eingezogen. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmit-

telbelehrung erteilt und der Vordruck StP 337 ausgehändigt. Gegen dieses Ur-

teil legte die Pflichtverteidigerin des Angeklagten mit Schreiben vom 17. De-

zember 2007 Revision ein. Das Urteil wurde der Pflichtverteidigerin am 11. Ja-

nuar 2008 zugestellt. Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 verwarf die Straf-

kammer die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsanträge gestellt wor-

den waren. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 4. März 2008

zugestellt.

2

Mit Schreiben vom 10. März 2008, bei Gericht eingegangen am 11. März

2008, beantragte der jetzige Verteidiger, Rechtsanwalt D. , dem Angeklag-

ten Wiedereinsetzung wegen der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungs-

frist zu gewähren, und erhob die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung des

Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass der Angeklagte seine Pflichtver-

teidigerin beauftragt hätte, Revision einzulegen. Er habe daher davon ausgehen

können, dass die Revision fristgemäß begründet werde. Er, Rechtsanwalt

D. , habe durch eine am 8. März 2008 erfolgte Akteneinsicht davon Kennt-

nis erlangt, dass die Pflichtverteidigerin die Revisionsbegründungsfrist habe

verstreichen lassen. Das könne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte

Hinderungsgrund - ein von der Pflichtverteidigerin nicht ausgeführter Auftrag zur

unbedingten Revisionsdurchführung - nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine

anwaltliche Versicherung seiner Pflichtverteidigerin hat der Angeklagte weder

vorgelegt noch angeboten.

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