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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 183/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. De-
zember 2007 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
1
Der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2007 wegen unerlaubter Ein-
Gründe:
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; 6.961,25 g Ecstasy-Tabletten und
566,7 g Amphetamin wurden eingezogen. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmit-
telbelehrung erteilt und der Vordruck StP 337 ausgehändigt. Gegen dieses Ur-
teil legte die Pflichtverteidigerin des Angeklagten mit Schreiben vom 17. De-
zember 2007 Revision ein. Das Urteil wurde der Pflichtverteidigerin am 11. Ja-
nuar 2008 zugestellt. Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 verwarf die Straf-
kammer die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsanträge gestellt wor-
den waren. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 4. März 2008
zugestellt.
2
Mit Schreiben vom 10. März 2008, bei Gericht eingegangen am 11. März
2008, beantragte der jetzige Verteidiger, Rechtsanwalt D. , dem Angeklag-
ten Wiedereinsetzung wegen der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungs-
frist zu gewähren, und erhob die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass der Angeklagte seine Pflichtver-
teidigerin beauftragt hätte, Revision einzulegen. Er habe daher davon ausgehen
können, dass die Revision fristgemäß begründet werde. Er, Rechtsanwalt
D. , habe durch eine am 8. März 2008 erfolgte Akteneinsicht davon Kennt-
nis erlangt, dass die Pflichtverteidigerin die Revisionsbegründungsfrist habe
verstreichen lassen. Das könne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden.
3
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte
Hinderungsgrund - ein von der Pflichtverteidigerin nicht ausgeführter Auftrag zur
unbedingten Revisionsdurchführung - nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine
anwaltliche Versicherung seiner Pflichtverteidigerin hat der Angeklagte weder
vorgelegt noch angeboten.
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