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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – I ZB 25/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 69 373.5
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Tegeler Floristik
MarkenG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 86 Satz 2
Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.
BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 25/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die
Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-
gerichts vom 6. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
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I. Der Antragsteller meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt ei-
ne Marke an. Die Anmeldegebühr zahlte er unter Hinweis auf seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Mit Bescheid vom 1. März 2006
stellte die Markenstelle fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte
(§ 64a MarkenG i.V. mit §§ 2, 3, 6 Abs. 1 und 2 PatKostG).
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Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Bun-
despatentgericht ein und beantragte, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerdegebühr zahlte er nicht.
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Das Bundespatentgericht hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entschieden und diesen
zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-
fahrenskostenhilfe zu bewilligen.
II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als
unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe für die beantragte
Verfahrenskostenhilfe keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen könne Verfah-
renskostenhilfe auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entschei-
dung des Deutschen Patent- und Markenamts, wonach die Anmeldung als zu-
rückgenommen gelte, sei zutreffend.
III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere
Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft i.S. des
§ 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur
gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt,
durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist.
Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gege-
ben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den
Inhalt der Entscheidung ankommt (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 83 MarkenG
Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 83 Rdn. 9 f.; Ströbele in Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 83 Rdn. 13; v. Schultz/Donle, Marken-
recht, 2. Aufl., § 83 Rdn. 3a; zum Patentrecht: BGH, Beschl. v. 19.3.1969
- X ZB 12/68, GRUR 1969, 439 - Bausteine; Benkard/Rogge, PatG GebrMG,
10. Aufl., § 100 PatG Rdn. 4). Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-
scheidungen des Bundespatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des
Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen
(Fezer aaO § 83
MarkenG Rdn. 4; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 83 Rdn. 14).
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Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskosten-
hilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem
Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine
Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht,
wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-
ßende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Ent-
scheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Be-
schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, § 6
Abs. 2 PatKostG (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636
= WRP 1997, 761 - Makol). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in
diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zu-
lässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 MarkenG).
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2. Der Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass der Frage, ob im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht - nicht im Anmeldeverfah-
ren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - Verfahrenskostenhilfe gemäß
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO
überhaupt bewilligt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommen kann.
Der Bundesgerichtshof hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit
der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bejaht (BGH, Beschl. v. 24.6.1999
- I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe;
Beschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113). Ob im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann,
ist umstritten (bejahend: Fezer aaO § 82 MarkenG Rdn. 4; Ingerl/Rohnke aaO
§ 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle aaO § 82 Rdn. 3; Engel FS Piper, 1996, 513, 517;
a.A. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 82 Rdn. 3; Winkler FS v. Mühlendahl,
2005, 279, 294 f.). Die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ist nicht
einheitlich (Verfahrenskostenhilfe versagt: BPatG, 24. Senat, GRUR 2002, 735;
Verfahrenskostenhilfe bewilligt: BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728). Die Fra-
ge, ob im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskos-
tenhilfe in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen ist, ist
danach nicht abschließend geklärt (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Mar-
kenpraxis, Bd. I 1. Teil Kap. 2 Abschnitt 1 Rdn. 70 f.). Die Frage ist vorliegend
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht allerdings nicht ent-
scheidungserheblich.
Wie
das
Bundespatentgericht
mit
Recht angenommen hat, war die für das Beschwerdeverfahren beantragte Ver-
fahrenskostenhilfe schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Bergmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2008 - 28 W(pat) 206/07 -