Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – II ZR 109/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

der Rechtsprechung

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 24. April 2008 gegen den Beschluß des Senats vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.v. 8.1.2004 – 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Daß der Senat die gegen das Berufungsverfahren gerichtete auf Art. 103 GG gestützte Rüge geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet hat, ist im Beschluß vom 7. April 2008 niederlegt, wird von dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Kenntnis genommen.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 89 O 23/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 18 U 22/06 -