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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZA 27/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 27/07

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Antragsteller,

gegen

Kläger und Antragsgegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf- Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zu- rückgewiesen.

Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt wer- den, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschul- den er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermitt- lung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Be- schluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier statt- gefunden hätte.

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -