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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZA 7/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZA 7/06

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 26. Januar 2007 auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin hat am letzten Tag der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO einen

Antrag auf Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Nichtzulassungsbe-

schwerde gestellt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse ging erst fünf Tage nach Ablauf dieser Frist bei Gericht ein. Der

Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 21. Dezember

2006, der Klägerin zugegangen am 18. Januar 2007, zurückgewiesen, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines innerhalb der Rechtsmittelfrist

eingereichten vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Er-

folg habe.

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Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 beantragt die Klägerin erneut die

Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie beruft sich darauf, dass die Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Frist des

§ 234 ZPO vorgelegt worden sei und sie an dem verspäteten Eingang kein Ver-

schulden treffe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den unterschriebenen Pro-

zesskostenhilfeantrag mit allen darin bezeichneten Anlagen der Büroleiterin K.,

einer geschulten und zuverlässigen Angestellten, zur Versendung vorab per

Fax übergeben und auf den Fristablauf am gleichen Tag hingewiesen. K. habe

den Antrag entgegen der üblichen Verfahrensweise ohne die beigefügten Anla-

gen an das Gericht gefaxt und den Prozessbevollmächtigten informiert, dass

das Fax gemäß dem Faxbericht ordnungsgemäß versandt worden sei.

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II.

Dem erneuten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter

Berücksichtigung des weiteren Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Klägerin hat ihrem Vortrag entsprechend die Frist zur Einlegung

der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mittellosigkeit versäumt. Ihre Rechts-

verfolgung hätte daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie diese Frist unverschul-

det versäumt hätte und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren wäre. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirt-

schaftlichen Unvermögens, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Par-

tei bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht

oder der ohne Verschulden der Partei unvollständige Antrag innerhalb der Frist

des § 234 ZPO ergänzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002

- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB

116/05, NJW-RR 2006, 140).

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2. Die Klägerin hat die zu einem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag

gehörende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt. Der vorgetragene Sachver-

halt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der verspäteten Vorlage

kein Verschulden trifft. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-

des Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist dadurch nicht

ausgeräumt.

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a) Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass in einem Fall wie

dem vorliegenden der Prozesskostenhilfeantrag vollständig mit der Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der ent-

sprechenden Belege innerhalb der Beschwerdefrist bei dem zuständigen Ge-

richt eingeht. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax

muss er durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprü-

fung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirk-

lich vollständig übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. März 2001

- V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072). Über die konkrete Übermittlung muss ein

Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Sei-

ten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wur-

den (BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Beschluss

vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513; Beschluss vom 8. März

2001 - V ZB 5/01, aaO; Beschluss vom 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report

2001, 809).

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b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ih-

res Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus

dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu

vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die Büroleiterin K. er-

gangen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollständige Vorla-

ge des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisationsverschulden des Pro-

zessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist, da bei einer entspre-

chenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden wäre, dass die Er-

klärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin mit

den beiliegenden mehr als 100 Anlagen nicht mit übersandt worden war.

Dressler

Haß

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -