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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZB 85/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 85/07

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO § 520 Abs. 2 ZPO

Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036).

Mit einer "antragsgemäßen“ Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89).

BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - LG München

AG München

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den

Richter Hucke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. November

2007 - 34 S 20173/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.305,19 € fest-

gesetzt.

Gründe:

1

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil die Voraussetzun-

gen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil der

angegriffene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-

schutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berufungsbegrün-

dungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts aufgrund dessen

Fristverlängerung

durch Verfügung

des Kammervorsitzenden

vom

13. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 verlängert und mit der beim Beru-

fungsgericht am 15. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Begründungsschrift

gewahrt worden (§ 222 Abs. 2 ZPO).

2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat fristgerecht die Verlänge-

rung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ...

einen Monat" beantragt. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ...

antragsgemäß“ und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen

Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen

Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist

deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB

31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13). Mit

der "antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der

Klägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt sei-

nem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet

ab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft

berechnet worden und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewe-

sen war.

3

Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts,

die Klägerin habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverlängerung vertraut,

weil sie erkannt gehabt habe, dass tatsächlich nur eine Fristverlängerung bis

einschließlich den 12. Januar 2007 hätte gewährt werden sollen. Die hierzu ge-

troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht tragfähig. Der Um-

stand, dass die Berufungsbegründung während der laufenden Frist gefertigt

worden ist, bedeutet nicht, dass damit die Erkenntnis dokumentiert ist, dass der

Schriftsatz auch am Tag der Erstellung hätte abgesandt werden müssen.

4

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich,

ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für

eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch

ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. BGHZ 161, 86, 89

m.w.N.).

5

Da die Berufungsbegründung bereits rechtzeitig eingegangen ist, kommt

es auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr an.

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 233 C 26849/05 -

LG München I, Entscheidung vom 12.11.2007 - 34 S 20173/06 -