Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZR 127/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Rich- ter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 - 13 U 62/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert.

Das angefochtene Urteil beruht zum Inhalt des dem Beklagten er- teilten Auftrags, zum Haftungsmaßstab und zur Bewertung der Mängel der Begutachtung weitgehend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Ausführun- gen des Berufungsgerichts zum Haftungsmaßstab und zur Beach- tung der eigenüblichen Sorgfalt bemängelt, versteht der Senat diese ebenfalls als Ausdruck einer aus dem Inbegriff der mündli- chen Verhandlung gewonnenen - willkürfreien - Würdigung, die ih- rer Natur nach nicht zu verallgemeinern ist und insoweit die Zulas- sung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung nicht erfordert.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert wird auf 256.768,77 € festgesetzt.

Wurm

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -