Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – IV ZR 77/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Felsch

am 30. April 2008

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Will-

kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beru-

fungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur

Kenntnis genommen und sich damit sowie mit den

entscheidungserheblichen Urkunden und der Zeu-

genaussage der Schwester des Klägers in der gebo-

tenen Weise (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.) ausein-

andergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis

gelangt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen

Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92

vorliegen und das Berufen der Beklagten auf voll-

ständige Leistungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich

ist. Der Kläger hat die von ihm darzulegenden und zu

beweisenden Voraussetzungen des Rechtsmiss-

brauchs (vgl. BGHZ 96, 88, 93 und BGH, Urt. v.

12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - NJW-RR 1993, 1117

unter II 3 a) zudem nicht schlüssig und erst nach

Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorge-

tragen. Von einer weiteren Begründung wird, auch im

Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

3. Streitwert: 46.583,80 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/18 O 41/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 U 81/04 -