BGH Beschluss vom 30.04.2008 – IV ZR 77/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch
am 30. April 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Will-
kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beru-
fungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur
Kenntnis genommen und sich damit sowie mit den
entscheidungserheblichen Urkunden und der Zeu-
genaussage der Schwester des Klägers in der gebo-
tenen Weise (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.) ausein-
andergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen
Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92
vorliegen und das Berufen der Beklagten auf voll-
ständige Leistungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich
ist. Der Kläger hat die von ihm darzulegenden und zu
beweisenden Voraussetzungen des Rechtsmiss-
brauchs (vgl. BGHZ 96, 88, 93 und BGH, Urt. v.
12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - NJW-RR 1993, 1117
unter II 3 a) zudem nicht schlüssig und erst nach
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorge-
tragen. Von einer weiteren Begründung wird, auch im
Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3. Streitwert: 46.583,80 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/18 O 41/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 U 81/04 -