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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – XII ZB 5/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 12, 1626 Abs. 1

a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen ge- bunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beein- trächtigen droht.

b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindes- wohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familien- name gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermög- lichen (etwa: "Schmitz").

c) Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchti- gung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den ak- tuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.

BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe AG Karlsruhe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse

des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2006 und der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2006 aufgehoben.

Der Standesbeamte wird angewiesen, den Namen "Lütke" als (dritten)

Vornamen des Kindes H. F. Lütke E. v. S. in das

Geburtenbuch einzutragen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.

Gründe

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1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten El-

tern des am 23. August 2005 geborenen Kindes H. F. (Lütke) E.

v. S. Der Beteiligte zu 2 hat die Vaterschaft anerkannt; die Beteiligte zu 1 ist

allein sorgeberechtigt.

Die Eltern erklärten gegenüber dem Standesbeamten, ihr Sohn, der den

Mutternamen (E. /E. v. S.) als Geburtsnamen führt, solle die Vornamen

"H. F. Lütke" erhalten; der Name "Lütke" ist der Familiename des

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Vaters. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens "Lütke" ab, da

dieser als Vorname nicht geeignet sei. Das Amtsgericht hat den Antrag der Be-

teiligten zu 1, den Standesbeamten zur Eintragung auch des Namens "Lütke"

als weiteren Vornamen anzuweisen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Be-

schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der wei-

teren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr erstinstanzliches Begehren

weiter.

2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

a) Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde entspre-

chen. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihre Kinder dürfe allein dort

eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beein-

trächtigen drohe. Bis zu der in § 1666 BGB gezogenen Grenze sei die Vorna-

menswahl der Eltern hinzunehmen; unterhalb dieser Schwelle liegende Un-

zweckmäßigkeiten oder Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten keine Versagung der

Eintragung der gewählten Namen. Bei dem Namen "Lütke" handele es sich

zwar um einen gebräuchlichen Nachnamen. Die Wahl eines solchen Namens

als Vorname sei jedoch nur dann unzulässig, wenn durch diese Namenswahl

das Kindeswohl erheblich gefährdet werde. Das lasse sich vorliegend nicht

feststellen.

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Zwar sei die Gefahr der Verwechslung des Vornamens "Lütke" mit einem

Nachnamen nicht von der Hand zu weisen. Sie könne Erklärungsbedarf be-

gründen und das Kind in Situationen bringen, in denen es den Namen erläutern

müsse. Dabei handle es sich aber nicht um ein Spezifikum der Wahl des Fami-

liennamens eines Elternteils zum Vornamen. Ähnliches sei zu besorgen, wenn

dem Kind im Inland nicht gebräuchliche Vornamen oder gar Phantasienamen

erteilt würden. Beides sei jedoch grundsätzlich zulässig. Eine etwaige Belas-

tung des Kindes könne - bei mehreren Vornamen - zudem dadurch gemindert

werden, dass das Kind den erklärungsbedürftigen Vornamen nicht verwende.

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Die Gefahr von Verwechslungen sowie von Hänseleien oder Spott sei

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durch den Namen "Lütke", der - als Vorname - mit "der Kleine" assoziiert wer-

den könnte, nicht zu besorgen. Im Übrigen sei auch hier zu berücksichtigen,

dass das Kind, das noch über zwei andere Vornamen verfüge, den belasteten

Vornamen nicht zu verwenden brauche und damit Beeinträchtigungen abwen-

den oder mildern könne.

b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung

allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ

1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) gehindert.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall waren die Eltern verhei-

ratet, führten aber keinen Ehenamen. Sie wollten dem Kind den Namen des

(deutschen) Vaters P. als Geburtsname und als weiteren Vornamen den Na-

men der (amerikanischen) Mutter S. erteilen. Das Kammergericht hat einer sol-

chen Vornamensgebung die Anerkennung versagt. Nach Auffassung des Kam-

mergerichts ist der Name S. infolge der Beibehaltung dieses Familiennamens

durch die Mutter als Familienname festgelegt und daher als möglicher weiterer

Vorname des Kindes verbraucht. Die gleichzeitige Verwendung des Namens S.

als Familienname der Mutter und als weiterer Vorname des Kindes widerspre-

che der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und führe zu einer nicht mehr

hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebote-

nen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der aus den

Eltern und dem Kind bestehenden Familie.

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Auch in dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall führten die

miteinander verheirateten Eltern keinen Ehenamen; sie wollten dem Kind, das

als Geburtsnamen den Mutternamen führt, als weiteren Vornamen den vom

Vater beibehaltenen Familiennamen "Schmitz" erteilen. Der Standesbeamte

lehnte die Eintragung dieses Namens als Vorname ab - nach Auffassung des

Oberlandesgerichts Köln zu Recht: Zwar komme der Ordnungsfunktion des

Namens nur noch eine Restbedeutung zu. Die Verwendung des vom Vater als

Familienname geführten Namens als Vorname des Kindes führe aber zu einer

nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwin-

gend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb

der Familie. Aufgrund des Umstands, dass der Vater seinen Familiennamen

"Schmitz" auch in der Ehe als Familienname beibehalte, sei dieser Name als

Familienname (des Vaters) festgelegt und damit als möglicher weiterer Vorna-

me des Kindes verbraucht.

II.

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1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der

Frage, ob der von einem Elternteil fortgeführte Familienname zum Vornamen

des Kindes bestimmt werden kann, von einer auf weitere Beschwerde ergange-

nen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen.

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Zwar vermag die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Ent-

scheidung des Kammergerichts (vom 24. November 1998, FamRZ 2000, 53

= StAZ 1999, 171) die Vorlage nicht zu rechtfertigen. Denn die dieser Entschei-

dung zugrundeliegende Rechtausfassung hat das Kammergericht in einem spä-

teren Beschluss (vom 29. März 2006, StAZ 2007, 204) aufgegeben. Dort hat

das Kammergericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts (BVerfG FamRZ 2005, 2049) klargestellt, dem Recht der Eltern

zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine

Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Damit hat es an seiner

früheren Auffassung, der von einem Elternteil fortgeführte Familienname sei als

Geburtsname des Kindes schlechthin - also losgelöst von einer Beeinträchti-

gung des Kindeswohls - verbraucht, nicht festgehalten.

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Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit der von ihm vertretenen

Auffassung, der von einem Elternteil fortgeführte Familienname könne - in den

Grenzen der Kindeswohlverträglichkeit - zum Vornamen des Kindes bestimmt

werden, allerdings von der von ihm ebenfalls angeführten Entscheidung des

Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) abweichen. Da diese Rechtsfrage für

die Entscheidung des vorliegenden Falles ebenso erheblich ist wie für die Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts Köln, liegen die Voraussetzungen einer zu-

lässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG vor.

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2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof

anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die weitere Beschwerde ist be-

gründet.

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a) Das Recht der Eltern, für ihr Kind Sorge zu tragen, umfasst auch die

Befugnis, ihrem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bei der Wahl dieses Vorna-

mens sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen

Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vorna-

menswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung

das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zwar in Wahrnehmung

seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwor-

tungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausge-

hende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind

bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522;

FamRZ 2005, 2049, 2050).

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b) Die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl

zu beeinträchtigen droht, hat grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen. Das

Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch u.a. zu prüfen, ob das Beschwer-

degericht den Rechtsbegriff "Beeinträchtigung des Kindeswohls" verkannt hat.

Das ist hier der Fall.

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aa) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts widerspricht es bereits

dem Kindeswohl, einem Kind einen Vornamen zu geben, der offenkundig nur

als Nachname gebräuchlich ist. Dies sei bei dem Namen Lütke der Fall.

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Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies gilt

unabhängig davon, ob man die Annahme des Beschwerdegerichts, der Name

Lütke sei "offenkundig" nur als Nachnahme gebräuchlich, teilt oder der - aller-

dings erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragenen - Behauptung

der Beteiligten zu 1 folgt, der Name "Lütke" sei bereits im 17. und 18. Jahrhun-

dert in Schleswig-Holstein als Vorname nachweisbar (zu weiteren Nachweisen

- aus der Kenntnis des Senats - siehe etwa: Wikipedia: "Lütke Namens"

= Ludolphus Naamani; Müllenhoff, Karl, Sagen, Märchen und Lieder der Her-

zogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, Kiel 1845: Märchen und Sagen;

Sagen, Märchen und Lieder; Erstes Buch; 45. Herr Hinrich: "Des Golschmedes

Dochter krige gi nicht, … se is Lütke Loiken all togesecht"; ferner die Nachwei-

sungen der Namen Lütke, Lüdeke, Ludiki in: Derrik, Das Bruderbuch der Reva-

ler Tafelgilde (1364-1549), Marburg 2000). Die für eine Beschränkung des elter-

lichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeinträchtigung des Kindes-

wohls kann nicht aus allgemeinen - letztlich doch wieder an einer Ordnungs-

funktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050) - Betrach-

tungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorna-

me hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein bestimmter, von den

Eltern für ihr Kind gewählter Vorname das Wohl ihres Kindes konkret zu beein-

trächtigen geeignet ist. Das ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst

ersichtlich.

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Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass der Name "Lütke" heute

üblicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er

deshalb für einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in

sonstiger Weise für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Dies ist jedoch keine

Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebräuchlich

sind. Das geltende Recht beschränkt - wie dargelegt - die Eltern nicht auf einen

vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die

Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebräuchlichen oder

der Phantasie entstammenden Vornamen. Für Namen, die - zumindest bisher -

nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann schon angesichts der Viel-

gestalt möglicher Familiennamen grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch

solche Namen können von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der

Eltern nicht generell und ohne besondere Gründe des Kindeswohls als wählba-

re Vornamen ausgeschlossen werden. Solche besonderen Gründe können sich

etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Na-

me - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43) entschiedenen

Fall - nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende

Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Das ist hier indes nicht

der Fall. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass der

Klang des Familiennamens "Lütke" dem eines herkömmlichen Vornamens

durchaus nahekommt (Lüdeke = Lothar); auch die von der Beteiligten zu 1 an-

geführten Beispiele (Luitger, Ludger) verdeutlichen die phonetische Nähe des

gewählten Namens zu gebräuchlichen Vornamen.

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bb) Das Beschwerdegericht sieht eine Kindeswohlgefährdung insbeson-

dere darin, dass der für das Kind gewählte weitere Vorname der aktuell geführ-

te Familienname des Vaters ist. Dadurch bestehe die Gefahr einer Verwechs-

lung von Vor- und Nachnamen. Das Kind habe Anspruch auf einen Vornamen,

der ihm in seiner individuellen Identitätsfindung auch die Abgrenzung innerhalb

der Familie gestatte. Dies führe dazu, dass der Familienname "Lütke" aufgrund

der Weiterführung dieses Namens durch den Vater "verbraucht" sei.

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Auch diese Überlegung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Recht des sorgeberechtigten Elternteils zur Vornamenswahl findet - wie

dargelegt - nur dort seine Grenze, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl

konkret zu beeinträchtigen droht. Dieses Erfordernis lässt sich nicht mit einer

abstrakten Überlegung über eine notwendige Abgrenzung des Kindes innerhalb

seiner Familie begründen. Es verlangt eine konkrete, d. h. im Einzelfall nach-

vollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls, die hier weder

dargetan noch sonst ersichtlich ist. Es erscheint - im Gegenteil - nicht fernlie-

gend, dass das Kind die Verbundenheit mit seinem - mit der mit der Mutter nicht

verheirateten - Vater und dessen Familie, die in dem gewählten Vornamen zum

Ausdruck kommt, als in besonderer Weise identitätsstiftend empfindet. Einen

generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kin-

des kennt das geltende Recht nicht.

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cc) Das Beschwerdegericht besorgt, die Aufeinanderfolge des Vorna-

mens "Lütke" und des sich unmittelbar anschließenden Familiennamens "E.

v. S." könne den Eindruck eines aus den Familiennamen der Eltern zusam-

mengesetzten Doppelnamens erwecken, der nach geltendem Recht nicht zu-

lässig sei. Das Fehlen eines Bindestrichs zwischen beiden Namen werde im

Alltagsgebrauch nicht erkennbar. Der

falsche Eindruck eines Familien-

(Doppel-) Namens könne das Kind unnötig in "Erklärungsnot" bringen und ge-

fährde das Kindeswohl.

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Auch diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist

nicht von der Hand zu weisen, dass die Vornamenswahl bei einem nur mündli-

chen Namensgebrauch den Irrtum erwecken könne, die Namen "Lütke" und

"E. v. S." seien Bestandteile eines Familien-Doppelnamens. Es ist jedoch

nicht ersichtlich, warum ein solcher - zudem in der Schriftform (durch

Bindestrich) ohne weiteres behebbarer - Eindruck angesichts der zunehmenden

Häufigkeit von Doppelnamen zu einer Erklärungsnot für das Kind führen und

dessen Wohl gefährden soll; dies gilt um so mehr, als dem Kind die Möglichkeit

verbleibt, sich etwaigen und von ihm als lästig empfundenen Nachfragen durch

den Nichtgebrauch dieses weiteren Vornamens zu entziehen.

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Die von der Beteiligten zu 1 getroffene Namenswahl lässt sich auch nicht

als Umgehung der gesetzlichen Regelung verstehen, die es Eltern verwehrt,

ihrem Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Ge-

burtsnamen zu erteilen. Das ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Funk-

tion und der abweichenden rechtlichen Behandlung von Vor- und Geburtsna-

men: Der Vorname kennzeichnet vorrangig die Individualität des Namensträ-

gers und dient insoweit dessen Identitätsfindung. Der Geburtsname kennzeich-

net dagegen auch die Familienzugehörigkeit des Kindes und kann deshalb auf

dessen Nachkommen tradiert werden. Die Beschränkung des Geburtsnamens

von Kindern auf den vom Vater oder auf den von der Mutter geführten Namen

(§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) will die Entstehung von Namensketten, wie sie sich

bei Zulassung von (Geburts-) Doppelnamen in den nachfolgenden Generatio-

nen ergeben könnten, verhindern (zur Verfassungsmäßigkeit dieses Anliegens

BVerfG FamRZ 2002, 306). Diese Gefahr besteht bei der Wahl eines mit dem

Familiennamen eines Elternteils identischen Vornamens, weil nicht tradierbar,

aber gerade nicht.

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Schließlich ist zu bedenken, dass das "Verbot", einen aus den Namen

der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen,

spätestens seit der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit, den zur Zeit der

Eheschließung geführten Namen als Ehenamen in eine neue Ehe zu tradieren,

an Überzeugungskraft verloren hat (vgl. etwa Wagenitz, FS Schwab, 2005, 443,

451 ff.) und zudem in nicht angreifbarer Weise unterlaufen werden kann: So

wenn die Ehegatten den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestim-

men und der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehe-

namen seinen Geburtsnamen voranstellt. Lassen diese Ehegatten sich schei-

den und heiraten sie einander erneut, so können sie den Namen des Ehegatten

mit dem (unechten) Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der dann kraft

Gesetzes auf die gemeinsamen Kinder als Geburtsname übergeht. Die Reali-

tätsnähe solcher Beispielsfälle kann hier dahinstehen. Sie verdeutlichen immer-

hin, dass ein aus den Elternnamen zusammengesetzter Doppelname des Kin-

des nach geltendem Recht möglich ist und schon deshalb nicht generell als Be-

einträchtigung des Kindeswohls angesehen werden kann.

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dd) Das Landgericht weist "lediglich ergänzend" darauf hin, dass die El-

tern des Kindes im Falle einer Heirat den Namen des Vaters zum Ehenamen

bestimmen könnten mit der Folge, dass der gewählte Ehename zum Geburts-

namen des Kindes würde und das Kind auf diese Weise einen mit seinem Vor-

namen gleichlautenden Familiennamen erhielte.

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Auch dieser - richtige - Hinweis trägt die angefochtene Entscheidung in-

des nicht. Denn bei der vom Landgericht erörterten etwaigen künftigen Ehe-

schließung der Eltern und einer Bestimmung des Mannesnamens zum Ehena-

men handelt es sich, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht auf-

merksam macht, nur um theoretische Möglichkeiten, deren Verwirklichung völ-

lig ungewiss erscheint. Sie kann schon deshalb nicht zu einer Einschränkung

des elterlichen Rechts zur Namensbestimmung führen.

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3. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem nicht bestehen blei-

ben. Der Senat vermag in der Sache zu entscheiden, da weitergehende und für

die Entscheidung bedeutsame Feststellungen nicht zu erwarten sind.

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Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beteilig-

ten zu 1 getroffene Namenswahl das Kindeswohl beeinträchtigt. Die vom Be-

schwerdegericht erwogene, aber letztlich offen gelassene Gefahr, das Kind

könne wegen des gewählten weiteren Vornamens gehänselt werden, erscheint

fernliegend. Auch hier ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kind noch über

zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Frage

stehenden Vornamens unterlassen kann, falls dieser Name später zu vom Na-

mensträger unerwünschten Assoziationen Anlass geben sollte (vgl. zu diesem

Aspekt auch BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050). Andere Gesichtspunkte, die

das Namenswahlrecht der Beteiligten zu 1 in zulässiger Weise beschränken

könnten, liegen - wie dargelegt - nicht vor. Der Standesbeamte war daher an-

zuweisen, den Namen "Lütke" als weiteren Vornamen in das Geburtenbuch

einzutragen.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2006 - 11 T 212/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 Wx 7/07 -