BGH Beschluss vom 30.04.2008 – XII ZB 5/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 12, 1626 Abs. 1
a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen ge- bunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beein- trächtigen droht.
b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindes- wohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familien- name gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermög- lichen (etwa: "Schmitz").
c) Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchti- gung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den ak- tuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.
BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse
des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2006 und der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2006 aufgehoben.
Der Standesbeamte wird angewiesen, den Namen "Lütke" als (dritten)
Vornamen des Kindes H. F. Lütke E. v. S. in das
Geburtenbuch einzutragen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Gründe
1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten El-
tern des am 23. August 2005 geborenen Kindes H. F. (Lütke) E.
v. S. Der Beteiligte zu 2 hat die Vaterschaft anerkannt; die Beteiligte zu 1 ist
allein sorgeberechtigt.
Die Eltern erklärten gegenüber dem Standesbeamten, ihr Sohn, der den
Mutternamen (E. /E. v. S.) als Geburtsnamen führt, solle die Vornamen
"H. F. Lütke" erhalten; der Name "Lütke" ist der Familiename des
Vaters. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens "Lütke" ab, da
dieser als Vorname nicht geeignet sei. Das Amtsgericht hat den Antrag der Be-
teiligten zu 1, den Standesbeamten zur Eintragung auch des Namens "Lütke"
als weiteren Vornamen anzuweisen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der wei-
teren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr erstinstanzliches Begehren
weiter.
2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.
a) Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde entspre-
chen. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihre Kinder dürfe allein dort
eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beein-
trächtigen drohe. Bis zu der in § 1666 BGB gezogenen Grenze sei die Vorna-
menswahl der Eltern hinzunehmen; unterhalb dieser Schwelle liegende Un-
zweckmäßigkeiten oder Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten keine Versagung der
Eintragung der gewählten Namen. Bei dem Namen "Lütke" handele es sich
zwar um einen gebräuchlichen Nachnamen. Die Wahl eines solchen Namens
als Vorname sei jedoch nur dann unzulässig, wenn durch diese Namenswahl
das Kindeswohl erheblich gefährdet werde. Das lasse sich vorliegend nicht
feststellen.
Zwar sei die Gefahr der Verwechslung des Vornamens "Lütke" mit einem
Nachnamen nicht von der Hand zu weisen. Sie könne Erklärungsbedarf be-
gründen und das Kind in Situationen bringen, in denen es den Namen erläutern
müsse. Dabei handle es sich aber nicht um ein Spezifikum der Wahl des Fami-
liennamens eines Elternteils zum Vornamen. Ähnliches sei zu besorgen, wenn
dem Kind im Inland nicht gebräuchliche Vornamen oder gar Phantasienamen
erteilt würden. Beides sei jedoch grundsätzlich zulässig. Eine etwaige Belas-
tung des Kindes könne - bei mehreren Vornamen - zudem dadurch gemindert
werden, dass das Kind den erklärungsbedürftigen Vornamen nicht verwende.
Die Gefahr von Verwechslungen sowie von Hänseleien oder Spott sei
durch den Namen "Lütke", der - als Vorname - mit "der Kleine" assoziiert wer-
den könnte, nicht zu besorgen. Im Übrigen sei auch hier zu berücksichtigen,
dass das Kind, das noch über zwei andere Vornamen verfüge, den belasteten
Vornamen nicht zu verwenden brauche und damit Beeinträchtigungen abwen-
den oder mildern könne.
b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung
allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ
1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) gehindert.
In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall waren die Eltern verhei-
ratet, führten aber keinen Ehenamen. Sie wollten dem Kind den Namen des
(deutschen) Vaters P. als Geburtsname und als weiteren Vornamen den Na-
men der (amerikanischen) Mutter S. erteilen. Das Kammergericht hat einer sol-
chen Vornamensgebung die Anerkennung versagt. Nach Auffassung des Kam-
mergerichts ist der Name S. infolge der Beibehaltung dieses Familiennamens
durch die Mutter als Familienname festgelegt und daher als möglicher weiterer
Vorname des Kindes verbraucht. Die gleichzeitige Verwendung des Namens S.
als Familienname der Mutter und als weiterer Vorname des Kindes widerspre-
che der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und führe zu einer nicht mehr
hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebote-
nen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der aus den
Eltern und dem Kind bestehenden Familie.
Auch in dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall führten die
miteinander verheirateten Eltern keinen Ehenamen; sie wollten dem Kind, das
als Geburtsnamen den Mutternamen führt, als weiteren Vornamen den vom
Vater beibehaltenen Familiennamen "Schmitz" erteilen. Der Standesbeamte
lehnte die Eintragung dieses Namens als Vorname ab - nach Auffassung des
Oberlandesgerichts Köln zu Recht: Zwar komme der Ordnungsfunktion des
Namens nur noch eine Restbedeutung zu. Die Verwendung des vom Vater als
Familienname geführten Namens als Vorname des Kindes führe aber zu einer
nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwin-
gend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb
der Familie. Aufgrund des Umstands, dass der Vater seinen Familiennamen
"Schmitz" auch in der Ehe als Familienname beibehalte, sei dieser Name als
Familienname (des Vaters) festgelegt und damit als möglicher weiterer Vorna-
me des Kindes verbraucht.
II.
1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der
Frage, ob der von einem Elternteil fortgeführte Familienname zum Vornamen
des Kindes bestimmt werden kann, von einer auf weitere Beschwerde ergange-
nen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen.
Zwar vermag die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Ent-
scheidung des Kammergerichts (vom 24. November 1998, FamRZ 2000, 53
= StAZ 1999, 171) die Vorlage nicht zu rechtfertigen. Denn die dieser Entschei-
dung zugrundeliegende Rechtausfassung hat das Kammergericht in einem spä-
teren Beschluss (vom 29. März 2006, StAZ 2007, 204) aufgegeben. Dort hat
das Kammergericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfG FamRZ 2005, 2049) klargestellt, dem Recht der Eltern
zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine
Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Damit hat es an seiner
früheren Auffassung, der von einem Elternteil fortgeführte Familienname sei als
Geburtsname des Kindes schlechthin - also losgelöst von einer Beeinträchti-
gung des Kindeswohls - verbraucht, nicht festgehalten.
Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit der von ihm vertretenen
Auffassung, der von einem Elternteil fortgeführte Familienname könne - in den
Grenzen der Kindeswohlverträglichkeit - zum Vornamen des Kindes bestimmt
werden, allerdings von der von ihm ebenfalls angeführten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) abweichen. Da diese Rechtsfrage für
die Entscheidung des vorliegenden Falles ebenso erheblich ist wie für die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Köln, liegen die Voraussetzungen einer zu-
lässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG vor.
2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof
anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die weitere Beschwerde ist be-
gründet.
a) Das Recht der Eltern, für ihr Kind Sorge zu tragen, umfasst auch die
Befugnis, ihrem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bei der Wahl dieses Vorna-
mens sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen
Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vorna-
menswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung
das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zwar in Wahrnehmung
seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwor-
tungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausge-
hende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind
bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522;
FamRZ 2005, 2049, 2050).
b) Die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl
zu beeinträchtigen droht, hat grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen. Das
Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch u.a. zu prüfen, ob das Beschwer-
degericht den Rechtsbegriff "Beeinträchtigung des Kindeswohls" verkannt hat.
Das ist hier der Fall.
aa) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts widerspricht es bereits
dem Kindeswohl, einem Kind einen Vornamen zu geben, der offenkundig nur
als Nachname gebräuchlich ist. Dies sei bei dem Namen Lütke der Fall.
Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies gilt
unabhängig davon, ob man die Annahme des Beschwerdegerichts, der Name
Lütke sei "offenkundig" nur als Nachnahme gebräuchlich, teilt oder der - aller-
dings erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragenen - Behauptung
der Beteiligten zu 1 folgt, der Name "Lütke" sei bereits im 17. und 18. Jahrhun-
dert in Schleswig-Holstein als Vorname nachweisbar (zu weiteren Nachweisen
- aus der Kenntnis des Senats - siehe etwa: Wikipedia: "Lütke Namens"
= Ludolphus Naamani; Müllenhoff, Karl, Sagen, Märchen und Lieder der Her-
zogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, Kiel 1845: Märchen und Sagen;
Sagen, Märchen und Lieder; Erstes Buch; 45. Herr Hinrich: "Des Golschmedes
Dochter krige gi nicht, … se is Lütke Loiken all togesecht"; ferner die Nachwei-
sungen der Namen Lütke, Lüdeke, Ludiki in: Derrik, Das Bruderbuch der Reva-
ler Tafelgilde (1364-1549), Marburg 2000). Die für eine Beschränkung des elter-
lichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeinträchtigung des Kindes-
wohls kann nicht aus allgemeinen - letztlich doch wieder an einer Ordnungs-
funktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050) - Betrach-
tungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorna-
me hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein bestimmter, von den
Eltern für ihr Kind gewählter Vorname das Wohl ihres Kindes konkret zu beein-
trächtigen geeignet ist. Das ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass der Name "Lütke" heute
üblicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er
deshalb für einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in
sonstiger Weise für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Dies ist jedoch keine
Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebräuchlich
sind. Das geltende Recht beschränkt - wie dargelegt - die Eltern nicht auf einen
vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die
Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebräuchlichen oder
der Phantasie entstammenden Vornamen. Für Namen, die - zumindest bisher -
nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann schon angesichts der Viel-
gestalt möglicher Familiennamen grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch
solche Namen können von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der
Eltern nicht generell und ohne besondere Gründe des Kindeswohls als wählba-
re Vornamen ausgeschlossen werden. Solche besonderen Gründe können sich
etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Na-
me - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43) entschiedenen
Fall - nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende
Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Das ist hier indes nicht
der Fall. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass der
Klang des Familiennamens "Lütke" dem eines herkömmlichen Vornamens
durchaus nahekommt (Lüdeke = Lothar); auch die von der Beteiligten zu 1 an-
geführten Beispiele (Luitger, Ludger) verdeutlichen die phonetische Nähe des
gewählten Namens zu gebräuchlichen Vornamen.
bb) Das Beschwerdegericht sieht eine Kindeswohlgefährdung insbeson-
dere darin, dass der für das Kind gewählte weitere Vorname der aktuell geführ-
te Familienname des Vaters ist. Dadurch bestehe die Gefahr einer Verwechs-
lung von Vor- und Nachnamen. Das Kind habe Anspruch auf einen Vornamen,
der ihm in seiner individuellen Identitätsfindung auch die Abgrenzung innerhalb
der Familie gestatte. Dies führe dazu, dass der Familienname "Lütke" aufgrund
der Weiterführung dieses Namens durch den Vater "verbraucht" sei.
Auch diese Überlegung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Recht des sorgeberechtigten Elternteils zur Vornamenswahl findet - wie
dargelegt - nur dort seine Grenze, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl
konkret zu beeinträchtigen droht. Dieses Erfordernis lässt sich nicht mit einer
abstrakten Überlegung über eine notwendige Abgrenzung des Kindes innerhalb
seiner Familie begründen. Es verlangt eine konkrete, d. h. im Einzelfall nach-
vollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls, die hier weder
dargetan noch sonst ersichtlich ist. Es erscheint - im Gegenteil - nicht fernlie-
gend, dass das Kind die Verbundenheit mit seinem - mit der mit der Mutter nicht
verheirateten - Vater und dessen Familie, die in dem gewählten Vornamen zum
Ausdruck kommt, als in besonderer Weise identitätsstiftend empfindet. Einen
generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kin-
des kennt das geltende Recht nicht.
cc) Das Beschwerdegericht besorgt, die Aufeinanderfolge des Vorna-
mens "Lütke" und des sich unmittelbar anschließenden Familiennamens "E.
v. S." könne den Eindruck eines aus den Familiennamen der Eltern zusam-
mengesetzten Doppelnamens erwecken, der nach geltendem Recht nicht zu-
lässig sei. Das Fehlen eines Bindestrichs zwischen beiden Namen werde im
Alltagsgebrauch nicht erkennbar. Der
falsche Eindruck eines Familien-
(Doppel-) Namens könne das Kind unnötig in "Erklärungsnot" bringen und ge-
fährde das Kindeswohl.
Auch diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist
nicht von der Hand zu weisen, dass die Vornamenswahl bei einem nur mündli-
chen Namensgebrauch den Irrtum erwecken könne, die Namen "Lütke" und
"E. v. S." seien Bestandteile eines Familien-Doppelnamens. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, warum ein solcher - zudem in der Schriftform (durch
Bindestrich) ohne weiteres behebbarer - Eindruck angesichts der zunehmenden
Häufigkeit von Doppelnamen zu einer Erklärungsnot für das Kind führen und
dessen Wohl gefährden soll; dies gilt um so mehr, als dem Kind die Möglichkeit
verbleibt, sich etwaigen und von ihm als lästig empfundenen Nachfragen durch
den Nichtgebrauch dieses weiteren Vornamens zu entziehen.
Die von der Beteiligten zu 1 getroffene Namenswahl lässt sich auch nicht
als Umgehung der gesetzlichen Regelung verstehen, die es Eltern verwehrt,
ihrem Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Ge-
burtsnamen zu erteilen. Das ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Funk-
tion und der abweichenden rechtlichen Behandlung von Vor- und Geburtsna-
men: Der Vorname kennzeichnet vorrangig die Individualität des Namensträ-
gers und dient insoweit dessen Identitätsfindung. Der Geburtsname kennzeich-
net dagegen auch die Familienzugehörigkeit des Kindes und kann deshalb auf
dessen Nachkommen tradiert werden. Die Beschränkung des Geburtsnamens
von Kindern auf den vom Vater oder auf den von der Mutter geführten Namen
(§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) will die Entstehung von Namensketten, wie sie sich
bei Zulassung von (Geburts-) Doppelnamen in den nachfolgenden Generatio-
nen ergeben könnten, verhindern (zur Verfassungsmäßigkeit dieses Anliegens
BVerfG FamRZ 2002, 306). Diese Gefahr besteht bei der Wahl eines mit dem
Familiennamen eines Elternteils identischen Vornamens, weil nicht tradierbar,
aber gerade nicht.
Schließlich ist zu bedenken, dass das "Verbot", einen aus den Namen
der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen,
spätestens seit der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit, den zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen als Ehenamen in eine neue Ehe zu tradieren,
an Überzeugungskraft verloren hat (vgl. etwa Wagenitz, FS Schwab, 2005, 443,
451 ff.) und zudem in nicht angreifbarer Weise unterlaufen werden kann: So
wenn die Ehegatten den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestim-
men und der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehe-
namen seinen Geburtsnamen voranstellt. Lassen diese Ehegatten sich schei-
den und heiraten sie einander erneut, so können sie den Namen des Ehegatten
mit dem (unechten) Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der dann kraft
Gesetzes auf die gemeinsamen Kinder als Geburtsname übergeht. Die Reali-
tätsnähe solcher Beispielsfälle kann hier dahinstehen. Sie verdeutlichen immer-
hin, dass ein aus den Elternnamen zusammengesetzter Doppelname des Kin-
des nach geltendem Recht möglich ist und schon deshalb nicht generell als Be-
einträchtigung des Kindeswohls angesehen werden kann.
dd) Das Landgericht weist "lediglich ergänzend" darauf hin, dass die El-
tern des Kindes im Falle einer Heirat den Namen des Vaters zum Ehenamen
bestimmen könnten mit der Folge, dass der gewählte Ehename zum Geburts-
namen des Kindes würde und das Kind auf diese Weise einen mit seinem Vor-
namen gleichlautenden Familiennamen erhielte.
Auch dieser - richtige - Hinweis trägt die angefochtene Entscheidung in-
des nicht. Denn bei der vom Landgericht erörterten etwaigen künftigen Ehe-
schließung der Eltern und einer Bestimmung des Mannesnamens zum Ehena-
men handelt es sich, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht auf-
merksam macht, nur um theoretische Möglichkeiten, deren Verwirklichung völ-
lig ungewiss erscheint. Sie kann schon deshalb nicht zu einer Einschränkung
des elterlichen Rechts zur Namensbestimmung führen.
3. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem nicht bestehen blei-
ben. Der Senat vermag in der Sache zu entscheiden, da weitergehende und für
die Entscheidung bedeutsame Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beteilig-
ten zu 1 getroffene Namenswahl das Kindeswohl beeinträchtigt. Die vom Be-
schwerdegericht erwogene, aber letztlich offen gelassene Gefahr, das Kind
könne wegen des gewählten weiteren Vornamens gehänselt werden, erscheint
fernliegend. Auch hier ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kind noch über
zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Frage
stehenden Vornamens unterlassen kann, falls dieser Name später zu vom Na-
mensträger unerwünschten Assoziationen Anlass geben sollte (vgl. zu diesem
Aspekt auch BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050). Andere Gesichtspunkte, die
das Namenswahlrecht der Beteiligten zu 1 in zulässiger Weise beschränken
könnten, liegen - wie dargelegt - nicht vor. Der Standesbeamte war daher an-
zuweisen, den Namen "Lütke" als weiteren Vornamen in das Geburtenbuch
einzutragen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2006 - 11 T 212/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 Wx 7/07 -