BGH Beschluss vom 05.05.2008 – X ZB 36/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 184 Abs.1
Zustellungsbevollmächtigter
Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Aus- land erfolgen. Für Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine der- artige Möglichkeit nicht eröffnet.
BGH, Beschl. v. 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 - OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 30. August 2007 und der Beschluss des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2007
werden aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Ver-
fahren der sofortigen Beschwerde werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ihren Geschäftssitz in Thai-
land hat, wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Klageschrift ist der Beklag-
ten auf einer in Frankfurt am Main stattfindenden Musikmesse an ihrem Messe-
stand gemeinsam mit einer auf die rechtlichen Folgen des § 184 ZPO hinwei-
senden gerichtlichen Anordnung zugestellt worden, binnen vier Wochen einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen
Geschäftsraum hat. Nach Fristablauf ist gegen die Beklagte im schriftlichen
Verfahren Versäumnisurteil ergangen, mit welchem der Klägerin die Klagefor-
derungen zugesprochen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufer-
legt worden sind. Nach dem Zustellungsvermerk des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle ist eine Urteilsausfertigung an die Beklagte unter ihrer Anschrift in
Thailand zur Post aufgegeben worden. In dem anschließend auf Antrag der
Klägerin betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. August 2007 die der Klägerin von der
Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt (5.722,20 € nebst Zinsen), wobei
es die beiden von der Klägerin auf Grundlage von Nr. 3100 VV RVG geltend
gemachten 1,3-Verfahrensgebühren unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4
zu Nr. 3100 VV RVG jeweils um die Hälfte gekürzt hat (insgesamt 1.760,20 €).
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwer-
degericht mit Beschluss vom 7. November 2007 zurückgewiesen. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter, zu ihren Gunsten einen weiteren Kostenerstattungsbetrag in
Höhe von 1.760,20 € nebst Zinsen festzusetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2
scheidung kann jedoch nicht ergehen, da der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts wegen Fehlens eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
unwirksam ist. Damit ist auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdege-
richts gegenstandslos.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32,
370, 371; BGH, Urt. v. 5.10.1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v.
17.4.1995 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970) setzt die Wirksamkeit eines
im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils gemäß § 310 Abs. 3
ZPO die Zustellung an beide Parteien voraus. Hieran fehlt es, da das Versäum-
nisurteil der Beklagten durch die Aufgabe zur Post nicht in wirksamer Weise
zugestellt worden ist.
Gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine gerichtliche Anordnung, einen im
Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, allein bei Zustel-
lungen vorgesehen, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen
des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen
im Inland - gleich in welcher Form - hat der Gesetzgeber eine derartige Mög-
lichkeit nicht eröffnet. Die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevoll-
mächtigten ist hier jedoch im Rahmen einer Inlandszustellung erfolgt, nämlich
der Zustellung der Klageschrift auf dem Messestand der Beklagten, der für die
Dauer der Messe als Geschäftsraum im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an-
zusehen ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 178 Rdn. 15). Auch wenn diese
Zustellung auf einer nur zeitlich begrenzten Eröffnung eines Geschäftsraums im
Inland beruht, ist es mit dem formalisiert geregelten Verfahren der Zustellung
unvereinbar, den Anwendungsbereich des § 184 ZPO über seinen Wortlaut
hinaus auf solche Fälle der Zustellung auszudehnen. Hierfür besteht auch kein
zwingendes Bedürfnis. Denn entfällt im Laufe eines Verfahrens die Möglichkeit
einer Inlandszustellung, kann die Anordnung zur Benennung eines Zustellungs-
bevollmächtigten noch im Rahmen einer dann nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder
Nr. 3 ZPO vorzunehmenden Auslandszustellung ergehen
(vgl. Stein/
Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rdn. 3; MünchKomm./Häublein, ZPO,
3. Aufl., § 184 Rdn. 5; Zöller/Stöber aaO § 184 Rdn. 2). Die Anordnung des
Landgerichts, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, erfolgte nach
alledem ohne gesetzliche Grundlage und entfaltet keine Wirkung zu Lasten der
Beklagten.
2.
Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung
geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach
§ 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kosten-
grundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags
aus (vgl. etwa OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG Köln JurBüro 2006, 598;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Einf. §§ 103-107
Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich sei-
ner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung
abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundla-
ge erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder
Abänderung seine Wirkung; ein gegen den Bestand des Kostenfestsetzungsbe-
schlusses gerichtetes Beschwerdeverfahren wird (zumindest insoweit) gegens-
tandslos mit der Konsequenz, dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr
in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007,
519 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn es, wie hier als Folge der bislang unter-
bliebenen wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte, über-
haupt an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und damit an einer
wirksamen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Akzessorietät bewirkt auch in
diesem Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss (hier allerdings von Beginn
an) keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BAG NJW 1963, 1027, 1028;
OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG München JurBüro 1982, 1563, 1566;
MünchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 132; Stein/Jonas/Bork aaO
§ 104 Rdn. 66; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Einf. §§ 103-107
ZPO Rdn. 8).
3.
Aus Gründen der Rechtsklarheit (vgl. BGH, VersR 2007, 519),
nämlich um den von ihnen ausgehenden fehlerhaften Rechtsschein zu beseiti-
gen, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der mit ihm ebenfalls ge-
genstandslose Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben. Das auch im
(Rechts-)Beschwerdeverfahren gültige Verbot einer Schlechterstellung in der
Sache (reformatio in peius; vgl. BGHZ 159, 122, 124) wird durch diesen klar-
stellenden Ausspruch nicht berührt (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG
München JurBüro 1982, 1563, 1566; MünchKomm./Giebel aaO § 104 Rdn. 104;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 104 Rdn. 64).
Von der Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist auch nicht
deshalb abzusehen, weil dieser durch die Nachholung der Zustellung des Ver-
säumnisurteils noch Wirksamkeit erlangen könnte. Zwar mag auch bei einem im
schriftlichen Vorverfahren ergehenden Versäumnisurteil der Festsetzungsbe-
schluss nach § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt
werden können (LG Stuttgart AnwBl. 1981, 197; MünchKomm./Giebel aaO §
105 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork aaO § 105 Rdn. 6), obwohl auch in diesem Fall
das Urteil bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nicht wirksam
ist. In diesem Fall gewährleistet jedoch die Verbindung zwischen Urteil und
Festsetzungsbeschluss, dass dieser nicht ohne das Urteil zugestellt wird und
dass für den Kostenschuldner ersichtlich ist, dass die Wirksamkeit des Festset-
zungsbeschlusses von der Wirksamkeit des Urteils abhängt. Bei einem geson-
derten Festsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde
angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21
GKG Gebrauch. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da
außergerichtliche Kosten auf Beklagtenseite nicht angefallen sind.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/6 O 153/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2007 - 6 W 170/07 -