BGH Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 13/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die un- terbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verüb- ten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert.
Basdorf Brause Schaal
Schäfer Sander