Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 13/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die un- terbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verüb- ten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert.

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Schäfer Sander