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BGH Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 159/08

5. Strafsenat

5 StR 159/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 9. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Angeklagte hat die Frage der Anwendung des § 64 StGB vom Rechts-

mittelangriff ausgenommen.

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