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BGH Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 159/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 9. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Angeklagte hat die Frage der Anwendung des § 64 StGB vom Rechts-
mittelangriff ausgenommen.
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Schäfer Sander