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BGH Urteil vom 06.05.2008 – 5 StR 92/08

5. Strafsenat

5 StR 92/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2007 wird

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, dass die Feststellung

der besonderen Schwere der Schuld entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt,

und es werden je ein Zehntel der entstandenen Auslagen

und der notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt. Ferner hat der Angeklagte die

durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-

lagen der Nebenkläger zu tragen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde der Angeklag-

te, ein wohlhabender Metzgermeister, von dem Bordellbetreiber T.

im November 2006 um 300.000 Euro betrogen. Der Angeklagte erstrebte die

Rückzahlung dieses Betrages und vereinbarte mit T. für den späten Abend

des 20. Februar 2007 einen Besuch in seinen Geschäftsräumen zur Überga-

be einer Darlehenssumme von 25.000 Euro. Diesen Betrag wollte der Ange-

klagte als Teilrückzahlung behalten und T. zur Zahlung der restlichen

275.000 Euro nötigen, widrigenfalls er den Betrüger zu erschießen beabsich-

tigte. T. weigerte sich indes auch unter Vorhalt eines Revolvers durch den

Angeklagten, dessen Forderungen nachzukommen. Nach einer sich aus dem

Arbeitszimmer in den Flur verlagernden Auseinandersetzung schoss der An-

geklagte T. in den rechten Unterbauch. Das Opfer sackte lebensge-

fährlich verletzt zusammen, der Tod wäre spätestens nach 30 Minuten einge-

treten. Der Angeklagte verbrachte sein Opfer in den Zerlegeraum der Metz-

gerei und tötete es durch einen kräftigen Stich ins Herz. Nach Beseitigung

des PKW des T. zerlegte der Angeklagte den Leichnam, fügte innere Or-

gane den Schlachtabfällen hinzu, um ein späteres Auftreiben der Leichentei-

le zu verhindern und versenkte diese in einem See.

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2. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke ist vorliegend nach

den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 22,

77, 79; 32, 382, 384; BGH NJW 1991, 1963, 1964) für den Zeitpunkt der

Schussabgabe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war nach den letztlich

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Tötung des Betrügers ent-

schlossen, falls dieser den Schaden nicht wiedergutmachen wollte. Er

täuschte T. den Abschluss eines für diesen gewinnbringenden Darlehens-

vertrages vor, lockte ihn, das Vertrauen des Opfers hierdurch missbrau-

chend, zu einer günstigen Tatzeit in die zur Tatausführung sehr gut geeigne-

ten Geschäftsräume und hielt dort die Tatwaffe bereit. Diese vom Angeklag-

ten getroffenen Vorkehrungen für die Tatausführung führten beim Opfer zu

einem vorgreifenden und noch im Tatzeitpunkt fortwirkenden Entzug von

Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGHSt 22, 77, 79; Lackner/Kühl, StGB

26. Aufl. § 211 Rdn. 7).

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Der Angeklagte hat darüber hinaus die Arg- und Wehrlosigkeit seines

Opfers auch noch während der Ausführung des tödlichen Messerstichs aus-

genutzt. Zwar befand sich sein Opfer zu diesem Zeitpunkt im Zustand der

Bewusstlosigkeit, der nach der – freilich vom Schrifttum angegriffenen (vgl.

Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 42 m.w.N.) – Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegensteht

(BGHSt 23, 119, 120; BGH StV 2000, 309 m.w.N.). Diesen Zustand hatte der

Angeklagte indes durch einen von Tötungsvorsatz getragenen – sogar todes-

tauglichen – Schuss bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit

des Opfers selbst herbeigeführt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare

Herbeiführung des Todes durch eine weitere Tötungshandlung im Zustand

der Bewusstlosigkeit des Opfers immer noch ein Ausnutzen der vom Täter

zuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des

Opfers dar. Eine Aufspaltung des vom einheitlichen Tötungsvorsatz getrage-

nen Geschehens in einen versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit Tot-

schlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals während der weiteren Tatausfüh-

rung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1963 – 5 StR 128/63; Fischer aaO

Rdn. 106) kommt demnach nicht in Frage. Der Angeklagte ist des Heimtü-

ckemordes schuldig.

3. Jedoch hat die Annahme der besonderen Schwere der Schuld

– auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß-

stabs (vgl. BGHSt [GS] 40, 360, 370) – keinen Bestand. Sie beruht auf Wer-

tungsfehlern (vgl. BGHSt 42, 226, 227).

Der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate nach der Tat im

Rahmen der psychiatrischen Exploration erklärt hatte, die Person, die den

Herzstich ausgeführt habe, komme aus der Familie des Opfers, erscheint

angesichts der Offenbarungssituation und der erdrückenden Beweislage als

bloßer Ausdruck verzweifelt untauglicher Verteidigungsbemühungen vor ei-

ner drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und offenbart

keine besondere Missachtung der Angehörigen des Opfers. Der auf die Be-

seitigung von Tatspuren ausgerichtete Umgang des Angeklagten mit der Lei-

che des Tatopfers, der die Voraussetzungen des Vergehenstatbestandes

des § 168 StGB noch nicht erfüllt (vgl. BGH NStZ 1981, 300; Fischer aaO

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§ 168 Rdn. 17), kann für sich allein nicht als wesentlich schuldsteigernd be-

trachtet werden (vgl. demgegenüber – im Sachverhalt anders – BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11).

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Weitere schuldsteigernde Umstände hat das Landgericht nicht be-

nannt (UA S. 45); sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung der

besonderen Schwere der Schuld hat demnach zu entfallen.

Basdorf Brause Schaal

Schäfer Sander