Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2008 – VI ZR 250/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 402

Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen

Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtli-

ches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen,

wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus ei-

nem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle

Fragen beantwortet.

BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZR 250/07 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 30. August 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 47.954,74 €

Gründe

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1. Die damals 47-jährige Klägerin stürzte am 20. Januar 2001 beim

Schlittschuhlaufen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur der linken Knie-

scheibe zu. Sie begab sich am Folgetag in das Klinikum F., dessen Träger sei-

nerzeit die Beklagte zu 1 war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde ein Knie-

scheibenmehrfragmentbruch diagnostiziert. Die Klägerin wurde stationär aufge-

nommen und von dem Beklagten zu 3, dem Chefarzt der Chirurgischen Abtei-

lung, behandelt. Dieser ordnete eine konventionelle Behandlung durch Ruhig-

stellung an. Wegen zunehmender Beschwerden der Klägerin erfolgte am

1. Februar 2001 eine erneute Röntgenuntersuchung, bei der nunmehr eine

deutliche Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde.

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Daraufhin wurde eine operative Behandlung der Fraktur angeordnet. Die Ope-

ration fand am 5. Februar 2001 statt und wurde von dem Beklagten zu 2 durch-

geführt. Die Klägerin verblieb bis zum 20. Februar 2001 in stationärer Behand-

lung. Ihr Knie war in der Folgezeit nur eingeschränkt bewegungsfähig. Am

28. Mai 2001 wurden die bei der Operation eingebrachten Drähte entfernt. An-

schließend unterzog sich die Klägerin einer Rehabilitationsmaßnahme.

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Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, die Entscheidung für eine

konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 3 habe die

Stufenbildung der Frakturstücke übersehen. Die konventionelle Behandlung

habe eine Ruhigstellung zunächst nicht gewährleisten können, weil eine geeig-

nete Schiene nicht sofort zur Verfügung gestanden habe. Die nach mehreren

Tagen eingetroffene Motorschiene habe nicht gepasst und keinen ausreichen-

den Halt verschafft. Die Operation sei verspätet und fehlerhaft durchgeführt

worden. Infolge der unsachgemäßen Behandlung seien Verwachsungen einge-

treten und weitere Operationen erforderlich geworden. Die Klägerin leide heute

an einer Chondropathie III. Grades in Form einer ausgeprägten Arthrose des

linken Kniegelenks.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat sich

die Klägerin mit näheren Ausführungen gegen die Auffassung des Landgerichts

gewandt, dass die Klageforderung verjährt sei. In der Sache selbst hat sie auf

ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Be-

zug genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung

zurückgewiesen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr ge-

klagten Beschwerden auf einer fehlerhaften Behandlung beruhten. Vielmehr

stehe aufgrund des im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren erstatteten

und im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Sachverstän-

digen Prof. Dr. W. fest, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege und die Be-

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handlung der Klägerin sach- und fachgerecht erfolgt sei. Gegen dieses Gutach-

ten habe die Klägerin keine konkreten Einwendungen erhoben. Für eine man-

gelnde Neutralität des Gutachters bestünden keine Anhaltspunkte. Es sei auch

nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Klägerin nicht untersucht

habe, denn der Gutachter habe nicht den jetzigen Krankheitszustand der Kläge-

rin, sondern aufgrund der vorhandenen Unterlagen den Ablauf und die Ord-

nungsmäßigkeit der Behandlung zu beurteilen gehabt, wofür eine Untersuchung

nicht erforderlich sei. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Or-

thopäden Dr. G. sei nicht geeignet, die Beurteilung des Schlichtungsgutachters

in Zweifel zu ziehen. Zwar habe dieser sich nicht mit dem Vorbringen auseinan-

dergesetzt, auch die konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen, weil die

erforderliche Motorschiene zu spät beschafft worden sei, doch habe der Sach-

verständige unter Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen keine

Anhaltspunkte dafür vorgefunden, dass die eingetretene Stufenbildung auf eine

nicht ausreichende Stabilisierung des Kniegelenks zurückzuführen sei. Auch die

Klägerin gehe offensichtlich selbst nicht davon aus, dass die Stufenbildung

durch das Nichtanlegen der Motorschiene verursacht worden sei, da sie ja der

Auffassung sei, dass von Anfang an eine Operation indiziert gewesen wäre.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen-

det sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Beru-

fungsgericht die Beurteilung, ob die in der Klinik der Beklagten zu 1 getroffene

Entscheidung für eine zunächst konservative Behandlung und deren Durchfüh-

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rung fehlerhaft waren, ausschließlich auf das im Wege des Urkundsbeweises

verwertete Gutachten aus dem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren ge-

stützt hat.

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a) Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizini-

schen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten (vgl.

OLG Hamm, AHRS 7010/124; AHRS 7010/300; AHRS 7010/319; OLG Karlsru-

he, AHRS 7010/328). Dabei kann gemäß § 411a ZPO eine schriftliche Begut-

achtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich ein-

geholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt

werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein außerhalb des Rechts-

streits, etwa in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten grundsätzlich

auch im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden

kann (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1963 - VI ZR 42/62 - VersR 1963, 463,

464 [ärztliches Gutachten aus einem Armenrechtsverfahren]; vom 8. November

1994 - VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482 [Mehrere Gutachten aus einem

Strafverfahren]; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159

[Gutachten aus einem sozialgerichtlichen Verfahren] und vom 23. April 2002

- VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911 [Unfallanalytisches Gutachten aus einem

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren]). Nach der Rechtsprechung des

Senats gilt dies im Grundsatz auch für medizinische Gutachten aus vorausge-

gangenen Verfahren ärztlicher Schlichtungsstellen (vgl. Senatsurteile vom

19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092 und vom 2. März 1993

- VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750; vgl. auch OLG Köln, VersR 1990, 311

und AHRS 7010, 333). Der Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverstän-

digengutachten jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbe-

weises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (Senatsurteil vom

2. März 1993 - VI ZR 104/92 - aaO; vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 =

AHRS 7010/309). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

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b) Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft versäumt, dem von

der Klägerin durch Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr.

G. untermauerten Vortrag nachzugehen, wonach eine sofortige Operation indi-

ziert gewesen sei. Den darin liegenden Widerspruch zu der Beurteilung des

Schlichtungsgutachters hätte das Berufungsgericht durch Einholung eines ge-

richtlichen Sachverständigengutachtens aufklären müssen. Wie die Nichtzulas-

sungsbeschwerde zudem mit Recht geltend macht, befasst sich das Schlich-

tungsgutachten auch nicht mit dem Hilfsvorbringen der Klägerin, zu der negati-

ven Entwicklung des Heilungsprozesses habe das anfängliche Fehlen der für

eine konservative Behandlung erforderlichen und im Streitfall auch ärztlich ver-

ordneten Medicom-Schiene beigetragen. In diesem Zusammenhang hätte das

Berufungsgericht gegebenenfalls auch der von den Beklagten angesprochenen

Frage nachgehen müssen, ob und auf welche Weise die auch von ihnen für die

Zeit der konservativen Behandlung für erforderlich erachtete Ruhigstellung des

Kniegelenks trotz fehlender Schiene gewährleistet war.

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3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei

der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-

re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 O 158/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 12 U 33/07 -