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BGH Beschluss vom 06.05.2008 – X ZR 81/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 81/06

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Gröning

beschlossen:

I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die

Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss al-

ler Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt.

II. Der Streitwert

für

das Berufungsverfahren wird

auf

3.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe (zu II):

1

Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstands-

wert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR

festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nun-

mehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der

vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teil-

weise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitge-

genstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v.

17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der

Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand.

Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht

daher kein hinreichender Anlass.

Melullis

Keukenschrijver

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -