BGH Beschluss vom 06.05.2008 – X ZR 81/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 81/06
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning
beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die
Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss al-
ler Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt.
II. Der Streitwert
für
das Berufungsverfahren wird
auf
3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe (zu II):
Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstands-
wert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR
festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nun-
mehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der
vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teil-
weise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitge-
genstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v.
17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der
Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand.
Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht
daher kein hinreichender Anlass.
Melullis
Keukenschrijver
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -