BGH Beschluss vom 06.05.2008 – XI ZR 233/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen
aus Art. 3 GG und Art. 103 GG hat der Senat geprüft,
aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das
Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass die Be-
klagte noch in der letzten mündlichen Verhandlung
ohne neues Vorbringen bestritten hat, die Fondsbetei-
ligung habe der Altersvorsorge dienen sollen. Darauf
beruht das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungs-
gericht hat es vielmehr aufgrund der Aussage der
Zeugin A. als bewiesen angesehen, dass dieses
das Anlageziel gewesen sei. Gegen diese Würdigung
ist nichts einzuwenden. Insbesondere war das Beru-
fungsgericht nicht nach § 398 ZPO gehalten, die Zeu-
gin erneut zu vernehmen. Das Landgericht hat ihre
Aussage insoweit nicht in Zweifel gezogen, sondern
deren Richtigkeit unterstellt. Von einer näheren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 30.606,10 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2006 - 10 O 864/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 17 U 281/06 -