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BGH Beschluss vom 06.05.2008 – XI ZR 233/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen

aus Art. 3 GG und Art. 103 GG hat der Senat geprüft,

aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das

Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass die Be-

klagte noch in der letzten mündlichen Verhandlung

ohne neues Vorbringen bestritten hat, die Fondsbetei-

ligung habe der Altersvorsorge dienen sollen. Darauf

beruht das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungs-

gericht hat es vielmehr aufgrund der Aussage der

Zeugin A. als bewiesen angesehen, dass dieses

das Anlageziel gewesen sei. Gegen diese Würdigung

ist nichts einzuwenden. Insbesondere war das Beru-

fungsgericht nicht nach § 398 ZPO gehalten, die Zeu-

gin erneut zu vernehmen. Das Landgericht hat ihre

Aussage insoweit nicht in Zweifel gezogen, sondern

deren Richtigkeit unterstellt. Von einer näheren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 30.606,10 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Maihold

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2006 - 10 O 864/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 17 U 281/06 -